WINTERDIENST IN BERLIN: WAS ÄNDERT SICH?

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Der Senat von Berlin hat am 14. September den Gesetzentwurf zur Änderung des Straßenreinigungsgesetzes beschlossen. Anders als zunächst geplant, räumt das Gesetz für die Erhöhung der zu räumenden Mindestbreite auf Gehwegen auf 1,50m eine Übergangsfrist bis zur Wintersaison 2011/2012 ein. Die Änderung betrifft Straßen der Reinigungsklassen 1 und 2, also innerstädtische Straßen und Straßen in dicht bebauten Stadtgebieten, die insgesamt rund 19 Prozent des Straßennetzes ausmachen. Die Übergangsfrist soll dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Großteil der Verträge für die kommende Wintersaison bereits abgeschlossen bzw. schwer zu ändern ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann und soll auf freiwilliger Basis auf einer Breite von 1,50 Meter der Winterdienst durchgeführt werden. Für größere Einkaufsstraßen können abweichende Regelungen per Rechtsverordnung festgelegt werden.Weitere Regelungen des Gesetzentwurfs: Der gehwegseitige Winterdienst in Haltestellenbereichen von Bussen und bei bestimmten Straßenbahnhaltestellen wird unter die Verantwortung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe gestellt. Auch die Wege zu den Haltestellen und der Bereich vor den Wartehallen fällt in die Verantwortung der BSR. Die Gehwege sind hingegen weiterhin von Grundstückseigentümern zu räumen. Ebenfalls wird der Winterdienst auf bestimmten öffentlichen Plätzen in die Zuständigkeit der BSR gegeben. Durch Aufnahme in den jährlich aufzustellenden Streuplan wird in Fußgängerzonen und auf bestimmten öffentlichen Plätzen ein individueller, auf die jeweiligen Bedürfnisse zugeschnittener Winterdienst ermöglicht. Es ist eine sehr viel weiter gehende Freiräumung von Schnee als bisher vorgesehen. Die Eisbeseitigung wird nunmehr verpflichtend im Gesetz geregelt, ein Abstreuen ist nur bei Eis- und Schneeglätte zulässig. Mit dem Gesetz wird eine bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Drittbeauftragung gegenüber den Anliegern, die aus bestimmten Gründen an der Durchführung des Winterdienstes verhindert sind, eingeführt. Die Möglichkeit, gleichzeitig die öffentlich-rechtliche Verantwortung zu übertragen (Übernahmeregelung), wird gestrichen. Die Grundstückseigentümer werden verpflichtet, die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes durch beauftragte Dritte zu kontrollieren. Bei bebauten Grundstücken ist künftig ein Hinweisschild mit den Kontaktdaten des Beauftragten anzubringen. Auf Straßen der Einsatzstufe 1 werden Radfahrstreifen wie Fahrbahnen behandelt. Dadurch wird auch dort unter bestimmten Voraussetzungen der Einsatz von Feuchtsalz erlaubt. Auf ausgewiesenen Radwegen, die begleitend zu Straßen der Einsatzstufe 1 verlaufen, soll die Schneeräumung möglichst zeitnah mit dem Winterdienst auf den Fahrbahnen der Einsatzstufe 1 stattfinden. Das Verbot des Anhäufens von Schnee und Eis wird auf Radfahrstreifen und gekennzeichnete Behindertenparkplätze ausgedehnt. Darüber hinaus sollen die BSR bei Bedarf und nach Kapazität gekennzeichnete Behindertenparkplätze von Schnee beräumen.Der BBU hatte sich im Vorfeld sowohl gegenüber der federführenden Senatsumweltbehörde, als auch gegenüber Presse und Öffentlichkeit kritisch zu dem Gesetzentwurf geäußert. So sei es völlig unverständlich, wieso vor der Erarbeitung der Gesetzesnovelle keine detaillierte, straßengenaue Auswertung zu den Winterdienstproblemen erfolgt sei und Senatorin Lompscher keine offene Diskussion um die besten Winterdienstmaßnahmen gesucht habe. Der gesamten Text der BBU-Pressemitteilung steht im BBU-Net, Rubrik Presse, zur Einsicht zur Verfügung.Der Gesetzentwurf wird nun dem Abgeordnetenhaus zur Beschlussfassung vorgelegt.

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 Kerstin Braun
Kerstin
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