Zum 1. Januar 2012 fällt der bisherige 14-tägige gesetzliche Pfändungsschutz von Sozialleistungen weg.
Betroffen sind Empfänger von Hartz IV oder Kinderzuschlägen. Sie sollten bestehende Konten schnellstmöglich in ein so genanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln, damit automatisch ein Grundfreibetrag i. H. v. mindestens 1.028 Euro geschützt sind. Die Kontoumstellung erfolgt auf Antrag bei der kontoführenden Bank. Sofern der Pfändungsschutz über den persönlichen Freibetrag hinausgeht, ist ein entsprechender Nachweis erforderlich. Sofern das Konto nicht rechtzeitig in ein P-Konto umgewandelt wird, besteht für den Leistungsbezieher die Gefahr, dass zum Jahresanfang nicht über eingegangene Geldleistungen, wie z. B. das Arbeitslosengeld II, verfügt werden kann. Daher rät die Bundesagentur für Arbeit in ihrer Pressemitteilung vom 4. November 2001 zur Umwandlung des Kontos. Download des Pressemeldung vom 4. November 2011
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18ED1B6_21-11%20Wegfall%20Pf%C3%A4ndungsschutz%20-%20Anlage
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