WEG: VERJÄHRUNG VON SCHADENERSATZANSPRÜCHEN GEGEN MIETER

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Der BGH hat mit Urteil vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 349/10) entschieden, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf den Schadenersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch unterliegt nach Auffassung des BGH vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren. Im zu entscheidenden Fall waren die Beklagten Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft stand. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet war. Für die dabei angeblich erfolgte Beschädigung von sechs Paneelen begehrte der Kläger aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadenersatz. Der Kläger erhob im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 Euro. Die Beklagten berifen sich auf Verjährung. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten hier keine Anwendung findet, sondern die Regelverjährung von drei Jahren gilt. Download des Urteils

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