Die Nettokaltmiete beträgt bei diesen Wohnungen anfänglich 8 Euro pro Quadratmeter monatlich, statt der sonst üblichen 6,50 Euro. Hierfür wird künftig ein gesonderter Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigt und ausgestellt. Mit der heute erlassenen Rechtsverordnung ist dafür die Grundlage geschaffen. In den Förderrichtlinien ist geregelt, dass insgesamt nicht mehr als 20 Prozent der geförderten Wohnungen in diesem Segment förderfähig sind und nur im Zusammenhang mit einem überwiegenden Anteil von Sozialwohnungen für 6,50 Euro monatlich.
Der Bestand von rund 100.000 Sozialmietwohnungen früherer Programmjahre bleibt davon unberührt. Hier gilt die bisherige Berliner Einkommensgrenze von 40 Prozent über der Bundeseinkommensgrenze für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines weiter. Das gilt auch für die Erteilung eines gesonderten Wohnberechtigungsscheines für bis zu 60 Prozent Überschreitung der Bundeseinkommensgrenze für die rund 2.000 Sozialmietwohnungen in der sogenannten Einkommensorientierten Förderung.
Im Ergebnis gibt es zukünftig in Berlin drei einkommensabhängige Möglichkeiten für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines. Die Regelung dient auch der sozialen Durchmischung der Wohnquartiere und der Stabilisierung der Bewohnerstruktur.
Beispiele von Haushalten und Einkommensgrenzen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines http://www.berlin.de/rbmskzl/aktuelles/pressemitteilungen/2018/pressemitteilung.672937.php
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