Wenn Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vorhanden sind, solche zur Erfassung des Warmwasserverbrauchs jedoch fehlen, kann ein Strafabzug bei den Kosten des Wärmeverbrauchs nicht vorgenommen werden.
Der BGH hat durch Urteil vom 14. September 2005, veröffentlicht in WuM 2005, Seite 762 f. entschieden, dass der Mieter einen "Strafabzug" nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV nicht für die Kosten des Wärmeverbrauchs vornehmen darf, wenn lediglich die Messgeräte für die Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs fehlen, Messgeräte zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs jedoch vorhanden sind. In einem solchen Falle beschränke sich das Recht des Nutzers auf einen "Strafabzug" auf die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten für die Versorgung mit Warmwasser. In dem entschiedenen Fall waren Messgeräte nur für die Raumerwärmung, nicht jedoch für den Warmwasserverbrauch vorhanden. Die Mieter setzten den Strafabzug von beiden Positionen ab. Hiergegen richtete sich die Klage der Vermieter. Bereits die Vorinstanzen hatten der Klage des Vermieters auf Zahlung des eingehaltenen Betrages stattgegeben. Auch in der Revisionsinstanz blieben die Mieter erfolglos. Der BGH stellt klar, dass die Kürzung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV nicht die Kosten der Wärmeversorgung erfasse, wenn die für deren Verteilung erforderlichen Messgeräte vorhanden sind und genutzt werden. Auch der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV "soweit" lasse eine Trennung der Kosten in der Versorgung mit Wärme einerseits und Warmwasser andererseits zu. Auch das mit dem Erlass der HeizkV verfolgte Ziel stütze dieses Ergebnis. Danach war bezweckt, Heizenergie dadurch einzusparen, dass dem jeweiligen Nutzer mit der Abrechnung nicht nur sein Energieverbrauch, sondern auch die von seinem Verbrauch verursachten Kosten vor Augen geführt werden sollen. Diese individuelle Verbrauchs-Kosten-Beziehung solle den einzelnen Verbraucher anregen und es ihm in die Hand geben, seinen Verbrauch individuell so zu gestalten, dass er für sich Kosten und für die Volkswirtschaft Energie sparen könne. Das Urteil liegt im Internet über PDF-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des BGH vom 14.09.2005
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12AF6_01-06%20strafabzug
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