Das Verwaltungsgericht Köln hat den Eilantrag der Deutschen Telekom AG (DTAG) gegen die im Juni des vergangenen Jahres von der Bundesnetzagentur erlassene Regulierungsverfügung für den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung in den wesentlichen Kernpunkten abgelehnt.
Im Rahmen dieser Regulierungsverfügung hatte die Bundesnetzagentur entschieden, dass die DTAG ihren Wettbewerbern bei der Zugangsgewährung zur "letzten Meile" auch den Zugang zu ihren Kabelleerrohren bzw. – falls freie Leerrohr-Kapazitäten nicht zur Verfügung stehen – auch zu unbeschalteter Glasfaser gewähren müsse.Darüber hinaus war in der Regulierungsverfügung klargestellt worden, dass die DTAG ihren Wettbewerbern den Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung auch in den Kabelverzweigern (KVz) eröffnen müsse. Damit will die Bundesnetzagentur Wettbewerber in die Lage versetzen, ebenso eigene Hochgeschwindigkeitsnetze aufbauen zu können, wie es die Telekom mit dem VDSL-Ausbau derzeit mache. Wie im Sommer vergangenen Jahres bereits berichtet, hatte die Bundesnetzagentur entgegen der Forderung der EU mit ihrer Verfügung den Wettbewerbern damit jedoch nicht den Zugang zur VDSL-Infrastruktur der Telekom gewährt.Mit ihrem gerichtlichen Eilantrag wollte die DTAG die Aussetzung der Regulierungsmaßnahmen erreichen, um ihre Kabelleerrohre zunächst nicht zugunsten ihrer Wettbewerber öffnen zu müssen.