Der Bundesgerichtshof hat im Februar 2005 entschieden, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich allein für die Vertretung der Genossenschaft zuständig ist, sofern es um Rechtsstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern geht.
In einer Entscheidung vom 28. Februar 2005 (II ZR 220/03) hat der BGH entschieden, dass die Zuständigkeit für die Vertretung der Genossenschaft in Rechtstreitigkeiten mit gegenwärtigen oder ehemaligen Vorstandsmitgliedern gemäß § 39 Abs. 1 GenG grundsätzlich allein bei deren Aufsichtsrat liegt. Insofern hat der BGH entsprechend der ständigen Rechtsprechung geurteilt. Im zu entscheidenden Fall war von einem ehemaligen Vorstandsmitglied Klage gegen die Genossenschaft „vertreten durch den Vorstand“ erhoben worden. Es ging um einen Zahlungsanspruch aus einem beendeten Vertrag. Das Gericht hat entschieden, dass die gegen die Genossenschaft erhobene Klage, vertreten durch den Vorstand, unzulässig sei, da die beklagte Genossenschaft in dem vom Kläger als ehemaligem Vorstandsmitglied gegen sie geführten Verfahren nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat vertreten werde. Der Aufsichtsrat hatte aber die „mögliche Genehmigung der bisherigen Prozessführung“ verweigert. Damit konnte der Vertretungsmangel nicht geheilt werden. Wegen des von Beginn des Rechtsstreites an vorliegenden und von Amts wegen zu berücksichtigenden Vertretungsmangels hätte das Berufungsgericht die Sache nicht an die Vorinstanz zurückverweisen dürfen, sondern in dem spruchreifen Rechtsstreit selbst durch Abweisung der Klage als unzulässig entscheiden müssen. Der Senat des BGH hat somit in der Sache selbst anstelle des Berufungsgerichtes zu entscheiden gehabt und die Klage endgültig wegen des Vertretungsmangels als unzulässig abgewiesen. Das Urteil liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Entscheidung des BGH vom 28.02.2005
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2E3C6_16-05%20vertret
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