Verteilung und Kosten bei der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden in Brandenburg

PDF
Der BBU informiert seine Mitgliedsunternehmen regelmäßig zur Problematik der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern. Als Ergebnis der Beratung in den Arbeitskreisen wurden zuletzt  am 25.2.2015 gebündelt aktuelle Informationen zur Verfügung gestellt.

Mitte März war das Thema Unterbringung und Betreuung erneut Gegenstand einer Kleinen Anfrage im Potsdamer Landtag an Sozialministerin Diana Golze. Gefragt wurde unter anderem nach Vorgehen, Zuständigkeit und Kosten bei der Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen und Asylbewerbern.

Verteilung auf die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel

Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, können in jeder Behörde, auch bei der Polizei einen Asylantrag stellen. Die Asylsuchenden werden dann nach einem festgelegten Schlüssel (Königsteiner Schlüssel) auf die Bundesländer verteilt und zunächst für drei Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung untergebracht. In Brandenburg gibt es momentan eine solche Einrichtung, die sich in Eisenhüttenstadt befindet. In welche Erstaufnahmeeinrichtung die einzelnen Asylsuchenden geschickt werden, wird über ein computergesteuertes System festgelegt. Hierbei werden die aktuellen Kapazitäten der Länder berücksichtigt, sowie in welcher Außenstelle des Bundesamtes das Heimatland der Asylsuchenden bearbeitet wird.

Zuständigkeit bei Landkreisen und kreisfreien Städten

Nach ihrem Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung werden die Asylsuchenden nach einer vom Computer ermittelten (vorrangig die Einwohnerzahl berücksichtigende) Quote auf die Landkreise und kreisfreien Städte verteilt (§ 3 Abs. 3 Landesaufnahmegesetz LAufnG). Aus der Antwort von Ministerin Golze geht hervor, dass diesen nach § 1 LAufnG die Aufnahme, vorläufige Unterbringung und Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes obliegt. Die Landkreise können durch Satzung eine eigene Quote (Verteilerschlüssel) zur gleichmäßigen und die örtlichen Verhältnisse berücksichtigenden Unterbringung in den Gemeinden festlegen. Die Unterbringung erfolgt sowohl in Gemeinschaftsunterkünften, als auch in Wohnungsverbünden und Einzelwohnungen.

§ 4 Abs. 2 LAufnG verpflichtet die Landkreise und kreisfreien Städte zur Gewährleistung der Betreuung von Asylsuchenden. Mit der Aufgabe können Dritte beauftragt werden. Damit obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten die Bestimmung der zuständigen Organisationen, die Personalauswahl, die Sicherstellung der erforderlichen Qualifikation entsprechend dem in den Mindestbedingungen vorgegebenen Schlüsseln sowie des bedarfsgerechten Einsatzes. Die Kostenerstattung des Landes für die Aufgabenerfüllung einschließlich Betreuung erfolgt nach § 1 Abs. 2 Erstattungsverordnung unabhängig von der Art der Unterbringung in pauschalierter Form. Demnach wird den Landkreisen und kreisfreien Städten pro Leistungsbezieher eine Jahrespauschale erstattet. Diese Pauschale beträgt ab dem 1. Januar 2013  9.011 Euro.

Ansprechpersonen

 Mieke Goldhahn
Mieke
Goldhahn
Referentin
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
T +49 (30) 89781 - 127