Sachverhalt
Es handelt sich um einen öffentlich-rechtlichen Nachbarschaftsstreit. Der Eigentümer eines Hauses, auf dessen Dach sich eine Photovoltaikanlage befindet, die zur Solarthermieanlage ausgebaut werden soll, hat sich gegen die Baugenehmigung, die seinem Nachbarn erteilt wurde, gewandt. Der Nachbar beabsichtigte, ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohneinheiten zu errichten. Den Widerspruch begründete der Eigentümer u. a. damit, dass der neue 6-Geschosser seine Solarthermieanlage verschatten würde, was deren Auslastung beschränke. Er führte aus, dass dies gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass sich seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs in der Ukraine die energetische Situation verschärft habe, sodass es dadurch zu einer Strom- und Gaskrise gekommen sei, was insbesondere zu berücksichtigen sei. Der Bauherr war dem gegenüber der Auffassung, dass sich das Vorhaben in die nähere Umgebung einfüge und die Vorgaben des Abstandsflächenrechts eingehalten würden.
Entscheidung
Das Oberverwaltungsgericht hat zu Gunsten des Bauherrn entschieden. Es hat dargelegt, dass der Eigentümer die Verschattungswirkung nicht genau genug dargelegt hatte. Vor allem sieht das Gericht aber keinen konkreten baunachbarrechtlichen Ansatzpunkt, aus dem sich ergibt, dass bei der Prüfung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme bereits bestehende Photovoltaikanlagen auf Hausdächern und ihren geplanten Ausbau zur Solarthermieanlagen ein besonderes Gewicht bzw. ein Vorrang gegenüber einem zulässigen Bauvorhaben zukomme. Die Abstandsflächen der Bauordnung waren eingehalten. An dieser rechtlichen Einschätzung, so das Gericht, ändert auch der Beginn des Krieges in der Ukraine nichts.
Fazit
Nach diesem Beschluss gibt es keinen Anspruch darauf, dass Nachbarn bei ihrem Bauvorhaben über die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben hinaus Rücksicht auf die Auslastung angrenzender Solaranlagen nehmen müssen. In dem Fall, in dem das Nachbargrundstück bebaut wird, müssen Eigentümer etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb ihrer Solarthermieanlage im Einzelnen vortragen und belegen und können nicht nur pauschale Hinweise geben.
Download: Beschluss des OVG NRW vom 20. Dezember 2022
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