VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON KABELGEBÜHREN

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Mieter muss Kabelgebühren auch dann zahlen, wenn er den Kabelanschluss nicht nutzt. Das AG Schöneberg hat durch Urteil vom 17. November 2004, veröffentlicht in MM 2005, Seite 55 entschieden, dass der Mieter auch dann verpflichtet ist, die Kosten des Betriebes der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage zu tragen, wenn er den vorhandenen Kabelanschluss nicht nutzt. Dem Mieter stehe kein Anspruch auf Verblombung des Breitbandkabelanschlusses in der Wohnung zu.Damit sind Mieter auch verpflichtet, die Kosten hierfür zu tragen, wenn dies im Mietvertrag als umlagefähige Betriebskostenposition genannt ist, sie aber etwa nach Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVBT) den in der Wohnung vorhandenen Anschluss nicht mehr nutzen wollen. Etwas anderes gilt lediglich für den Bereich des sozialen Wohnungsbaues. Die laufenden monatlichen Grundgebühren dürfen nach § 24 Abs. 2 S. 2. Neubaumietenverordnung (NMV) nur auf die Wohnungen umgelegt werden, die mit Zustimmung des Nutzungsberechtigten angeschlossen worden sind. Sofern jedoch zunächst eine Zustimmung des Mieters zum Anschluss der Wohnung an das Breitbandkabelnetz vorhanden war, kann der Mieter diese nicht später unter Hinweis auf die Einführung des DVBT widerrufen. Vielmehr bleibt der Mieter verpflichtet, die Breitbandkabelgebühren zu zahlen.Der Beitrag aus dem MM liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Beitrag aus dem MM

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