VERPFLICHTUNG DES VERMIETERS NACH DEM NOVELLIERTEN BERLINER MELDEGESETZ

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Der Vermieter ist künftig gegenüber dem Einwohnermeldeamt zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Personen bei ihm wohnen oder gewohnt haben. Das Land Berlin hat sich durch das Erste Gesetz zur Änderung des Berliner Meldegesetzes vom 7. September 2006, GVBl. Berlin 2006, S. 896 ff., das Berliner Meldegesetz geändert. Künftig hat jeder, der eine neue Wohnung bezieht, zwei statt früher eine Woche Zeit, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Eine Abmeldung innerhalb von zwei Wochen (früher ebenfalls nur eine Woche) ist nur noch dann nötig, wenn die Person ins Ausland verzieht. Bei einem Umzug nach Brandenburg ist eine Abmeldung künftig nicht mehr erforderlich. Für den Vermieter ergibt sich jedoch eine Veränderung nach § 13 des neuen Meldegesetzes (MeldeG). Die bisherige Mitwirkungspflicht des Vermieters bei An- und Abmeldung wurde in ein Auskunftsrecht und eine Auskunftspflicht umgewandelt. Bisher traten meist die Mieter an den Vermieter heran und baten neben den Angaben zum Mieter um Unterschrift auf dem Meldeschein und um Bestätigung des Ein- oder Auszuges. Diese Verpflichtung wurde abgeschafft. Soweit der Vermieter die Mitwirkung bisher verweigert hatte, musste der neue Mieter dies auf dem Meldeschein vermerken und das Verhalten des Vermieters konnte als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Künftig sieht § 13 MeldeG vor, dass die Meldebehörde jederzeit vom Vermieter Auskunft darüber verlangen kann, welche Personen bei ihm wohnen und gewohnt haben. Im Gegenzug kann allerdings auch der Vermieter bei Glaubhaftmachung rechtlicher Interessen Auskünfte über Vor- und Familiennamen etc. der Bewohner verlangen. Künftig kann eine Nichtbefolgung des § 13 MeldeG durch den Vermieter als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden. Das Berliner Meldegesetz vom 7. September 2006 kann von den Mitgliedsunternehmen im Internetangebot des BBU abgerufen werden. Dazu wird das PDF-PlugIn benötigt. Berliner Meldegesetz

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