VERPFLICHTUNG DES MIETERS ZUR ZAHLUNG VON KABELGEBÜHREN, AUCH WENN ER KEIN INTERESSE MEHR AN EINEM KABELANSCHLUSS HAT

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Der Mieter ist auch dann zur Zahlung der Betriebskosten für Kabelgebühren verpflichtet, wenn er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss hat, etwa nach einem Wechsel des Anbieters durch den Vermieter. Das AG Münster hat durch Urteil vom 27. Februar 2007, veröffentlicht in NZM 2007, S. 771 entschieden, dass der Mieter auch dann zur Zahlung der Betriebskostenposition "Kabelgebühren" verpflichtet sei, wenn er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss habe. Dies gelte auch im Falle eines Wechsels des Anbieters durch den Vermieter, der mit Mehrkosten für den Mieter verbunden sei. Die Pflicht zur Zahlung der Betriebskostenposition "Kabelgebühren" könne nur einvernehmlich durch eine Änderung des Mietvertrages entfallen. Im entschiedenen Fall hatte der Vermieter einen Anbieterwechsel vorgenommen, der mit höheren Kosten für die Mieter verbunden war. Der verklagte Mieter wollte die Betriebskostenposition "Kabelgebühren" aus dem Mietvertrag herausstreichen, weil er kein Interesse mehr an einem Kabelanschluss hatte. Die Wohnung war von Anfang an mit Kabelanschluss vermietet worden. Das Amtsgericht kommt zu dem Ergebnis, dass der Vermieter hier weiterhin die Position "Kabelgebühren" ansetzen darf, da der Mieter nicht einseitig berechtigt sei, die Position aus dem Mietvertrag herauszustreichen. Der Vermieter sei vielmehr aufgrund der vertraglichen Regelung verpflichtet, den Kabelanschluss weiter zur Verfügung zu stellen. Eine Änderung dieses Mietvertrages sei nur in beiderseitigem Einvernehmen möglich.Diese Rechtslage änderte sich nach Auffassung des AG Münster auch nicht dadurch, dass mit dem Unternehmen "Kabel Deutschland" eine neue Vereinbarung zur Versorgung des Mietobjektes mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen abgeschlossen worden war. Der Vermieter sei nicht verpflichtet, den zuvor vom Mieter geäußerten Wunsch, ihn nicht mehr mit Kabelfernsehen zu versorgen, zu berücksichtigen. Zwar ergeben sich aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere unter Berücksichtigung der langen Dauer desselben, Treuepflichten, jedoch gingen diese nicht soweit, dass eine der Parteien verpflichtet sei, auf einseitigen Wunsch der anderen Bestandteile des zugrunde liegenden Mietvertrages abzuändern bzw. aufzuheben. Dem Mieter stehe auch kein Rücktrittsrecht hinsichtlich dieser Vertragsposition zu. Auch eine Teilkündigung einzelner Vertragsbestandteile käme nicht in Betracht. Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen im Online-Angebot des BBU abgerufen werden. Urteil des AG Münster vom 27.02.2007

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