Der Mieter kann einen Rollator bzw. eine Gehilfe im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses abstellen, muss das Gerät aber an einem geeigneten Platz zusammenklappen.
Das Landgericht Hannover hat durch Urteil vom 17. Oktober 2005, veröffentlicht in "WUM" 2006, Seite 189, entschieden, dass der Mieter im Hausflur des Hauses seinen Rollator (Gehhilfe) nur zusammengeklappt abstellen darf.In dem Urteil wird festgehalten, dass der Vermieter grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Mieter darauf hat, dass dieser das Abstellen des Rollators im Hausflur am Fuß der Treppe unterlässt. Allerdings könne der Vermieter verlangen, dass der Rollator im Hausflur nur zusammengeklappt abgestellt wird, so das Gericht. Es gehöre zu den mietvertraglichen Rechten eines Mieters, das Treppenhaus ebenso wie die Mitbewohner des Hauses zu benutzen. Von diesem Benutzungsrecht sei allerdings in gemeinschaftsverträglicher Weise Gebrauch zu machen. In der Hausordnung der Genossenschaft war geregelt, dass Fahrräder und ähnliches nicht und Kinderwagen nur übergangsweise im Hausflur abgestellt werden dürfen, wenn sie nicht den Durchgang versperren oder eine Behinderung darstellen.Das Gericht stellt klar, dass ein Rollator nicht mit einem Fahrrad gleichzustellen sei, da es sich bei ihm um eine rollende Gehhilfe handele. Entsprechend der demographischen Entwicklung der Gesellschaft würden derartige Gehhilfen heutzutage vermehrt eingesetzt, um Personen, die alters- und/oder krankheitsbedingt unsicher auf den Beinen sind, etwas Bewegungsfreiheit und damit Lebensqualität zu geben. Für diese Rollatoren müsse daher auch in einem Mehrfamilienhaus ein Abstellplatz eingeräumt werden. Dies jedoch nur so, wie die bauliche Ausgestaltung des Hauses ermögliche. In dem Mehrfamilienhaus waren drei Mieter auf derartige Gehhilfen angewiesen, wobei ein Mieter noch in der Lage war, seinen Rollator im Keller abzustellen. Zwei weitere Gehhilfen mussten im Treppenhaus abgestellt werden. Dies war nach Feststellung des Sachverhaltes auch möglich, wenn sie zusammengeklappt und damit Platz sparend abgestellt wurden. Entsprechend hatte die Vermieterin die Mieterin schriftlich aufgefordert, ihren Rollator nur zusammengeklappt abzustellen.Das Urteil liegt im Internet im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Dazu wird das PDF-Plug-In benötigt. Urteil des LG Hannover vom 17.10.2005
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17CBA_09-06%20gehhilfe
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