Am 1. Januar 2010 tritt in Berlin eine Neufassung des Vergnügungssteuergesetztes (VgStG) in Kraft.
Neben der Neuregelung der Besteuerung von Geldgewinnspielgeräten wurde auch die Formulierung der Steuerschuldnerschaft/ Haftung (§ 2 VgStG) neu gefasst. Danach ist nicht nur der Spielhallenbetreiber oder Gaststättenpächter, der die Spielautomaten aufstellt, anzeigepflichtig und Steuerschuldner, sondern auch der Vermieter der Räume. Nach der bisher geltenden Regelung haftete der Vermieter für die Steuer auf Spielautomaten nicht. Die Neuregelung steht nicht im Zusammenhang mit der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Änderung zur Besteuerung von Spielautomaten. Sie geht weit darüber hinaus und lässt jeden von der Rechtsprechung geforderten lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand vermissen. Es drängt sich erneut die Frage auf, ob die Ausweitung der Steuerschuldnerschaft/Haftung auf die Vermieter verfassungswidrig ist. Ob der Berliner Landesgesetzgeber diese Regelung noch einmal ändern wird, bleibt abzuwarten.