Das Landgericht Berlin hat durch Urteil vom 11. Dezember 2009 (63 S 275/09) eine Schadenersatzklage für Lohnfortzahlungskosten nach einem Glatteisunfall auf dem Grundstück einer Genossenschaft an einem Sonntag um 7 Uhr morgens abgewiesen, da keine schuldhafte Verletzung von Verkehrssicherungspflichten erkennbar war.
Im zu entscheidenden Fall war die Mitarbeiterin eines Pflegedienstes auf dem Weg zu einer pflegebedürftigen Mieterin der beklagten Genossenschaft unterwegs und kam auf einem Durchgang des Grundstücks der Genossenschaft zu Fall. Der Weg war mit Neuschnee bedeckt, unter dem sich Glatteis befand. Am Morgen des Unfalls, einem Sonntag, war um 7 Uhr noch nicht gestreut worden. Nachdem das Amtsgericht die Klage abgewiesen hatte, wendete sich die Klägerin mit der Berufung an das Landgericht Berlin mit dem Hinweis, dass die beklagte Genossenschaft mit Rücksicht auf gebrechliche und ältere Mieter eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht treffe. Schließlich sei der satzungsmäßige Zweck der Genossenschaft eine gute und sozialverantwortbare Wohnungsversorgung der Mitglieder mit garantierter lebenslanger Nutzung. Diese verschärften mietvertraglichen Verpflichtungen müssten auch für Besucher der Mieter bzw. Mitglieder gelten, so die Klägerin. Daraus resultiere eine frühzeitige Streupflicht auch schon um 7 Uhr morgens an einem Sonntag. Das Gericht hat entschieden, dass die beklagte Genossenschaft gegenüber der Klägerin weder aus § 823 BGB noch aus §§ 280, 535 BGB haftet. Dabei komme es auf die Wirksamkeit der Übertragung der Streu- und Räumpflichten auf einen Dritten nicht an, da keine Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten festzustellen seien. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte als Grundstückseigentümerin als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag verkehrssicherungspflichtig sei, sodass sie grundsätzlich Gefahren von Personen abzuwenden habe, die bei bestimmungsgemäßer oder zumindest nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Benutzung drohen. Auch eine Besucherin einer Mieterin gehöre zum geschützten Personenkreis. Dennoch sei eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließe, nicht zu erreichen. Vielmehr könnten nu r solche Vorkehrungen verlangt werden, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet seien, Gefahren von Dritten abzuwenden. So könne insbesondere nicht verlangt werden, im Winter zu Zeiten häufigen Schneiens zu jeder Stunde für geräumte Gehwege zu sorgen. Grundsätzlich sei eine Anlehnung an die allgemeinen Gepflogenheiten des Verkehrs nicht zu beanstanden, der am Sonntag regelmäßig später als unter der Woche einsetze. In § 3 Straßenreinigungsgesetz Berlin sei für eine Streupflicht vorgesehen, dass diese werktags ab 7 Uhr und sonntags ab 9 Uhr beginne. Dies sei ein Anhaltspunkt auch für den zu entscheidenden Fall. Das Gericht hat festgestellt, dass die beklagte Genossenschaft aufgrund ihres Satzungszwecks nicht zu verstärkten Sicherungsmaßnahmen verpflichtet sei. Grundsätzlich könne eine verstärkte Pflicht mit Rücksicht auf besondere Situationen denkbar sein, etwa im Rahmen von Veranstaltungen außerhalb der vorgenannten allgemeinen Zeiten oder wenn die besondere Nutzung des Grundstücks dies nahelege. Da im zu entscheidenden Fall jedoch eine normale Wohnbebauung vorlag, gelte dies hier nicht. Der Zweck der Genossenschaft, ihren Mitgliedern ein lebenslanges Wohnen zu ermöglichen, führe zu keinem anderen Ergebnis. Vor diesem Hintergrund war es der beklagten Genossenschaft weder im Rahmen allgemeiner Verkehrssicherungspflichten (unabhängig von der wirksamen Übertragung auf Dritte § 823 BGB), noch im Rahmen ihrer Schutzpflichten aus dem Mietvertrag als Verschulden anzulasten, dass die Zuwege auf ihrem Grundstück am Sonntag um 7 Uhr noch nicht geräumt waren. Andere Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Urteil des LG Berlin vom 11.12.2009
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102B56_0210%20Glatteisunfall
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