Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen

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Der BGH hat mit Urteil vom 6. März 2014 (Az. III ZR 352/13) entschieden, dass eine Gemeinde hinsichtlich ihrer Verkehrssicherungspflicht bei gesunden Straßenbäumen auch dann keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn bei diesen ein erhöhtes Risiko besteht, dass Äste abbrechen und Schäden verursacht werden können, wie dies beispielsweise bei Pappeln der Fall ist.

Im zu entscheidenden Fall befanden sich vor dem Wohnblock, in dem der Kläger wohnte, auf beiden Seiten der Straße öffentliche Parkplätze, die von den Anwohnern genutzt wurden. An Parkplätze grenzte ein der beklagten Stadt gehörender Grünstreifen, auf dem einige etwa 50-60 Jahre alte Pappeln standen. Der Kläger stellte seinen Pkw auf einem Parkplatz in der Nähe der Pappeln ab. Am nächsten Morgen musste er Schäden an seinem Fahrzeug feststellen, da von einer der Pappeln ein grün belaubter Ast auf das Auto gefallen war. Er verklagte die Stadt auf Schadenersatz unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Keine erhöhten Anforderungen bei Baumarten mit erhöhtem Astbruchrisiko

Der BGH wies die Klage ab: Zwar erstreckt sich die Straßenverkehrssicherungspflicht nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume. Die Behörden kommen ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht jedoch in genügender Weise nach, wenn sie außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse eine eingehende Untersuchung der Bäume dann vornehmen, wenn besondere Umstände wie z.B. das Alter, der Erhaltungszustand, die Eigenart der Stellung oder der statische Aufbau der Bäume dies angezeigt erscheinen lassen.

Die Gemeinde hatte Baumkontrollen durchgeführt und ihre diesbezüglichen Pflichten nicht verletzt. Die Pappel und der den Schaden verursachende Ast waren vor dem Schadensfall gesund. Der Umstand, dass bei manchen Baumarten ein erhöhtes Risiko des Abbrechens von Ästen auch im gesunden Zustand besteht, führt nach Auffassung des BGH nicht dazu, dass diese Bäume als im Verkehrsinteresse grundsätzlich zu beseitigende Gefahrenquellen eingestuft werden müssten und der Verkehrssicherungspflichtige weitergehende Schutzmaßnahmen zu ergreifen hätte. Ein natürlicher Astbruch gehört auch bei hierfür anfälligeren Baumarten grundsätzlich zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken.

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