Das OLG Brandenburg hatte über die Frage der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu entscheiden. Es ging um die Frage einer vorbeugenden Sicherungspflicht aus der Kenntnis heraus, dass es zu Glättebil-dung kommen werde. Allgemeine Angaben in einem Wetterbericht für ganz Deutschland hielt das OLG Brandenburg jedoch nicht für ausreichend, um eine solche vorbeugende Sicherungspflicht anzunehmen.
In dem zu entscheidenden Fall war es am Morgen des 17. Februar 2005 gegen 4.45 Uhr zum Sturz einer Mieterin auf den Treppenstufen des Wohngebäudes der Genossenschaft gekommen. Die Mieterin stellte bereits beim Öffnen der Hauseingangstür fest, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt waren. Obwohl sie sich langsam bewegte und auch festhielt, stürzte sie auf der Stufe und brach sich das Sprunggelenk des rechten Fußes. Vor Gericht trug die Mieterin vor, dass aus dem Wetterbericht der Tagesschau zu entnehmen gewesen sei, dass Glättegefahr bestehe, so dass seitens der Genossenschaft vorbeugend hätte gestreut werden müssen. Das OLG Brandenburg hat die Klage auf Schadenersatz abgelehnt, da nicht feststellbar sei, dass die be-klagte Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Zum Zeitpunkt des Unfalls - 4.45 Uhr - habe eine Streupflicht nicht bestanden, da grundsätzlich vor 5.00 Uhr nicht gestreut werden müsse. Maß-geblich für Beginn und Ende der Streupflicht sei neben dem Eintritt der Gefährdungslage das Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs. Streumaßnahmen müssten danach morgens so rechtszeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Hauptberufsverkehr geschützt werde. Vor 5.00 Uhr sei die beklagte Vermieterin daher nicht zum Streuen verpflichtet gewesen. Eine Verletzung der Pflicht zum sog. vorbeugenden Streuen lasse sich auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf den Wetterbericht nicht feststellen. Die zeitliche Begrenzung der Räum- und Streupflicht habe ihren Grund nicht darin, dass es unerheblich wäre, ob es während der übrigen Zeit glatt sei oder zu sonstigen Gefahrensituationen komme. Vielmehr beruhe die Begrenzung der Handlungspflichten allein auf Zumutbarkeitserwägung. Daraus folge, dass auch zu einem Zeitpunkt Sicherungspflichten bestehen, in dem Glätte noch nicht eingetreten ist, aber bereits mit hinreichender Sicherheit absehbar ist, dass es in den folgenden Stunden, in denen keine Räum- und Streupflicht mehr besteht, zum Auftreten von Glätte kom-men werde. Nach einer Entscheidung des BGH müsse unter den gegebenen Umständen ein Anlass bestehen, gegen eine konkret zu befürchtende Glatteisgefahr Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Ein Wetterbericht sei dafür alleine nicht ausreichend, sondern lediglich die konkrete Witterungssituation. Außerdem habe der Wetter-bericht nur allgemeine Angaben für ganz Deutschland enthalten. Abgesehen von der Frage, ob die abstrak-te Möglichkeit leichten Schneefalls ausreiche, um eine vorbeugende Streupflicht auszulösen, lasse sich dem Wetterbericht nicht hinreichend sicher entnehmen, dass dieser leichte Schneefall überhaupt im Be-reich um Potsdam und Berlin angekündigt war. Vor diesem Hintergrund war die Klage auf Schadenersatz abzuweisen, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht angenommen werden konnte. Das Urteil liegt im PDF -Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Beschluss des OLG Brandenburg vom 18.01.2007
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