VERKÄUFE VON KREDITFORDERUNGEN: BUNDESFINANZMINISTERIUM WILL NOCH IM LAUFENDEN JAHR DEN ENTWURF GESETZLICHER REGELUNGEN VORLEGEN

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Die Bundesregierung hat am 24. Oktober 2007 im Rahmen der Beratung des Entwurfs des Risikobegrenzungsgesetzes beschlossen, umgehend gesetzliche Regelungen für eine verbesserte Transparenz bei Verkäufen von Kreditforderungen zu erarbeiten. Eine Nachfrage des BBU beim Bundesfinanzministerium ergab, dass der durch das Ministerium erarbeitete Entwurf zu diesen Änderungen noch im laufenden Jahr vorgelegt werden soll. In der Begründung zum Entwurf des Risikobegrenzungsgesetzes heißt es dazu, dass neuartige Geschäftsmodelle und die zunehmende Praxis von Banken, Forderungen aus Verträgen über Immobilien- und sonstige Kredite an in- oder ausländische Stellen – auch solche außerhalb der EU und des EWR – zu verkaufen, der Bundesregierung Anlass dazu gegeben hätten, zu überprüfen, ob und inwieweit der bestehende gesetzliche Rahmen für den Kreditverkauf den Interessen der Beteiligten noch gerecht wird. Der Handel von Kreditrisiken – insbesondere aus Krediten an Unternehmen – auf den Kapitalmärkten mit neuen Finanzinstrumenten wie Verbriefungen sei gängige Praxis geworden. Derzeit nehme in Deutschland die Bedeutung des Verkaufs von Krediten zu, die im Privatkundengeschäft der Banken bspw. als Hypothekar- oder Konsumentenkredite vergeben wurden. Die Bündelung unterschiedlicher, sowohl notleidender als auch nicht leistungsgestörter Privatkundenkredite und deren Verkauf im Paket an andere Banken oder an Finanzinvestoren habe zu neuen rechtlichen Fragestellungen geführt. Hinzu komme, dass die rechtlichen Strukturen für den Kreditnehmer oft nur schwer überschaubar seien. Derartige Kreditverkäufe würden Fragen des Schuldnerschutzes, des Verbraucherschutzes (u. a. Schaffung von besonderen Unterrichtungspflichten der  an Kreditverkäufen Beteiligten), des Bankgeheimnisses, des Datenschutzes sowie Fragen nach möglichen gesetzlichen Einschränkungen der Abtretung von Kreditforderungen auf. Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27. Februar 2007 folge, dass Forderungen aus Kreditverhältnissen grundsätzlich ohne Zustimmung des Kreditnehmers wirksam übertragen werden könnten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sei. Im Einzelnen führe der Bundesgerichtshof aus, dass eine Verletzung des Bankgeheimnisses oder eine Verletzung von Datenschutzrechten nicht zur Unwirksamkeit der Abtretung einer Forderung führen könne. Im Fall einer Verletzung des Bankgeheimnisses oder der Datenschutzrechte im Rahmen der Abtretung könnten sich jedoch Schadenersatzansprüche des Kreditnehmers gegen das die Forderung abtretende Kreditinstitut ergeben. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen habe am 19. September 2007 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ein Fachgespräch zum Verkauf von Kreditforderungen mit zahlreichen Experten aus der Wirtschaft und der Wissenschaft stattgefunden. Dabei habe sich gezeigt, dass grundsätzlich gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehe. Die Bundesregierung werde die aus diesem Fachgespräch gewonnenen Erkenntnisse im Einzelnen auswerten und Vorschläge für gesetzgeberische Maßnahmen unverzüglich, wenn möglich noch im weiteren Verlauf des parlamentarischen Verfahrens zum Risikobegrenzungsgesetz, einbringen.