Das AG Aachen hat durch Urteil vom 4. November 2005, veröffentlicht in Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2006, Seite 304 entschieden, dass der Vermieter die Zustimmung zur Hundehaltung verweigern darf, wenn im Haus bereits ein Mieter wohnt, der unter einer Hundehaarallergie leidet und dies bereits bei Abschluss des Mietvertrages angezeigt hat.
Seit September 2004 bestand ein Mietvertrag mit einer Mieterin, die sich bei ihrem Einzug danach erkundigt hatte, ob in dem Haus Tiere gehalten würden. Sie hatte dies damit begründete, dass sie aufgrund ihrer Allergie nicht in einem Haus wohnen könne, in dem Tiere lebten. Zu einem späteren Zeitpunkt verlangten die klagenden Mieter vom Vermieter die Zustimmung zur Haltung eines Hundes. Diese wurde unter Berufung auf die Hundehaarallergie der anderen Mieterin verweigert. In dem hier entschiedenen Fall wurde zwar der Klage der Mieter auf Zustimmung zur Hundehaltung stattgegeben und die Vermieterin verpflichtet, die Haltung des Hundes zu genehmigen. Dies aber deshalb, weil die von der Mieterin behauptete Hundehaarallergie auch nach Zeugenaussagen eines Arztes nicht nachgewiesen werden konnte. Vielmehr hielt der Arzt es für ausreichend, dass die Mieterin selbst keine Hunde halte und jeden unmittelbaren Kontakt zu Tieren vermeide. In diesem Zusammenhang führte das AG Aachen jedoch aus, dass der Vermieter grundsätzlich die Zustimmung zur Tierhaltung aus gewichtigem Grund verweigern könne. Er sei insoweit in seinem Ermessen nicht frei. Bei den zu treffenden Abwägungen seien sowohl die Interessen der Mieter an der Haltung eines Hundes, wie die Interessen des Vermieters und anderer Mieter des Hauses gegeneinander zu gewichten und zu bewerten. In diesem Zusammenhang hielt das AG fest, dass eine Hundehaarallergie und die mit dieser Gefahr verbundene gesundheitliche Beeinträchtigung Dritter grundsätzlich geeignet sei, einen berechtigten Grund für die Verweigerung der Hundehaltung darzustellen, sodass eine entsprechende Verweigerung der Hundehaltung als ermessensgerechte Entscheidung angesehen werden könne. Letztlich ist festzustellen, dass allein die Behauptung anderer Mieter, dass sie unter einer Hunde- bzw. Tierhaarallergie leiden, für die Verweigerung einer Hundehaltung im Einzelfall nicht ausreichen kann. In diesem Zusammenhang hat das AG Aachen sich mit einer weiteren Frage im Zusammenhang mit der Tierhaltung beschäftigt. Danach hält das AG Aachen anders als das LG Hamburg die Stellung einer weiteren Kaution im Falle einer Tierhaltung nicht für zulässig. Dass aus der Tierhaltung ein erhöhter Renovierungsbedarf folge, der eine weitere Kautionsstellung über die bereits vorhandene Kaution hinaus zulasse, erschließe sich nicht. Das Urteil kann im Internetangebot im PDF-Format abgerufen. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Tierhaarallergie §535 BGB
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19E16_Tierhaarallergie
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