Ein Beweis etwa, dass diese auch gezahlt wurde, muss nicht angetreten werden.
Sachverhalt
In dem entschiedenen Fall ging es um ein Mietverhältnis vom Dezember 2020 mit einer Nettokaltmiete von über 12 Euro/qm. In der Anlage zum Mietvertrag wurde auf eine entsprechend hohe Vormiete verwiesen.
Der Mieter verlangte über eine Rechtsdienstleistungsgesellschaft, wegen Verstoßes gegen die Mietpreisbremse, Rückzahlung der aus seiner Sicht überhöhten Miete. Der Mieter berief sich darauf, dass die Vermieterin hinsichtlich der Vormiete ein Scheingeschäft eingegangen sei. Das Amtsgericht Schöneberg wies die Rückzahlungsklage ab. Die klagende Rechtsdienstleistungsgesellschaft habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass es sich um ein Scheingeschäft gehandelt habe.
Begründung
Das Amtsgericht verweist darauf, dass der Vermieter nicht verpflichtet sei, zusätzlich zur Vereinbarung über die Vormiete auch zu beweisen, dass diese tatsächlich gezahlt worden sei.
Es führt weiter aus, dass der Mieter und damit auch die für ihn tätige Rechtsdienstleistungsgesellschaft die Darlegungs- und Beweislast für die Berufung auf einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse aufgrund falscher Angaben zur Vormiete gemacht habe. Nach dem vorgelegten Mietvertrag war bereits eine Vormiete in der vom Vermieter geltend gemachten Höhe vereinbart worden.
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