URHEBERRECHTLICHER GESAMTVERTRAG MIT DER VG MEDIA VERLÄNGERT

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Der urheberrechtliche Gesamtvertrag mit der VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH hat sich erneut automatisch um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Damit gelten die für Wohnungsunternehmen vergleichsweise vorteilhaften urheberrechtlichen Rahmenbedingungen für die Einspeisung privater TV-Sender über eine satellitäre oder terrestrische Anlage weiter fort. Die Tatsache, dass die VG Media den seinerzeit geschlossenen Vertrag nicht gekündigt hat, ist positiv zu werten. So sehen die von VG Media und GEMA zwischenzeitlich vorgelegten Tarife und Vereinbarungen entgegen den Regelungen mit dem GdW unter anderem die Einführung einer Mindestbemessungsgrundlage vor.Der BBU weist nochmals ausdrücklich darauf hin, nur solche Fragebögen und Verträge der VG Media zu akzeptieren, die dem im Jahr 2003 geschlossenen Gesamtvertrag entsprechen. Für den zum 31. Dezember 2006 ausgelaufenen Gesamtvertrag des GdW mit der GEMA steht eine Anschlussregelung mit dem GdW noch immer aus. Zwischenzeitlich haben der ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber e. V. und der Fachverband für Rundfunkempfangs- und Kabelanlagen (FRK) einen neuen Vertrag mit der GEMA geschlossen. Der zwischen den Kabelnetzverbänden und der GEMA geschlossene Vertrag weist jedoch in einem Punkt eine für Unternehmen nicht akzeptable Regelung auf. So haben beide Verbände einen pauschalen Mindestumsatz als Berechnungsgrundlage in Höhe von fünf Euro pro Wohneinheit und Monat vereinbart. Eine solche Regelung würde die Mehrzahl der Wohnungsunternehmen unangemessen benachteiligen, da in der Mehrzahl der Fälle die von den Unternehmen ihren Mietern tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten für die Medienversorgung zum Teil deutlich darunter liegen.Der GdW hat daher einen Medienjuristen mit der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragt und als Ergebnis der GEMA ein juristisches Argumentationspapier überreicht. Darin wird gezeigt, dass die GEMA in einem urheberrechtlichen Gesamtvertrag mit dem GdW von der mit der ANGA und dem FRK vereinbarten Pauschalierung abweichen kann, ohne befürchten zu müssen, von der ANGA oder vom FRK aus Gleichbehandlungsgründen in Anspruch genommen zu werden. Die GEMA hatte in den bisherigen Gesprächen stets betont, aus Gründen der Gleichbehandlung von einem pauschalen Mindestumsatz gegenüber dem GdW nicht abweichen zu können. Die Prüfung dieses Papiers innerhalb der GEMA dauert noch an. Der BBU wird über die weitere Entwicklung informieren.