Zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht reicht grundsätzlich eine äußere Sichtprüfung von Bäumen, die zweimal im Jahr stattzufinden hat, aus. Die Sichtprüfung muss einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand stattfinden. Bei besonderen Umständen ist eine eingehende fachmännische Untersuchung notwendig.
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 4. Februar 2003 (9 U 144/02) in NJW-RR 2003, Seite 968 entschieden, dass die Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung auch dann zu bejahen sei, wenn die konkrete Ursache des Astbruches nicht festgestellt werden könne, das Bruchrisiko aber bei der fachmännischen Untersuchung deutlich geworden und deshalb zu beseitigen gewesen wäre. Im zu entscheidenden Fall brach von einer am Straßenrand stehenden Linde ein Ast ab und beschädigte die unter dem Baum stehende Taxe des Klägers. Ein halbes Jahr zuvor hatten Bedienstete der beklagten Stadt bei einer Besichtigung des Baumes trockene Äste, einen Druckzwiesel und Stammschäden festgestellt, ohne dass eine weitergehende Überprüfung für erforderlich gehalten wurde. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der entscheidende Senat zu der Feststellung gelangt, dass der schadenverursachende Baum zum Zeitpunkt der letzten Sichtkontrolle äußere Anzeichen für Stabilitätsmängel aufwies und bei Durchführung einer eingehenden fachmännischen Untersuchung der Schaden vermieden worden wäre. Das Gericht hat ausgeführt, dass nach gefestigter Rechtsprechung der Verkehrssicherungspflichtige zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden Gefahren die Maßnahmen zu treffen habe, die einerseits zum Schutz gegen Astbruch und Windwurf erforderlich seien, andererseits unter Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen Hand auch zumutbar seien. Dazu reiche im Regelfall eine in angemessenen Abständen vorgenommene äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit und Standsicherheit des Baumes aus. Diese Kontrollen seien regelmäßig mindestens zweimal im Jahr – bei belaubtem und unbelaubtem Zustand der Bäume – vorzunehmen. Eine eingehende fachmännische Untersuchung sei hingegen dann vorzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung hindeuten würden, etwa eine spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Vergleichbar mit diesen Vorschäden sei das Vorliegen eines „Druckzwiesels“, welches ein Stabilitätsrisiko darstelle, wenn die Teilstämme durch Äste quer zur Stammrichtung voneinander weg in erheblichem Maße auf Zug belastet würden. Derartige durch die Hebelwirkung der Äste verursachte Zugbelastungen treten im Zwieselbereich besonders stark auf und können daher vor allem dort zu Rissen und Brüchen führen. Die Bediensteten der Beklagten wären verpflichtet gewesen, eine eingehende fachmännische Untersuchung der schadensursächlichen Linde zu veranlassen. Da dies unterblieben sei, sei die beklagte Stadt schadenersatzpflichtig aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht heraus. Das Urteil kann von unseren Mitgliedsunternehmen auf unserem Faxabrufserver abgerufen werden. Es liegt im Internet über .pdf-Format vor. Hierzu wird das Acrobat Plug-In benötigt. Urteil des OLG Hamm vom 4. Februar 2003
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DA7A_19-03%20Baumbruch
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