Wie Brandenburgs Sozialministerin Diana Golze in ihrer Antwort erläutert, regelt § 6 Absatz 2 Satz 2 des Landesaufnahmegesetzes eindeutig, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Errichtung und Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften pro geschaffenen Unterkunftsplatz eine Investitionspauschale in Höhe von 2.300,81 Euro erhalten. Vor diesem Hintergrund kann die Investitionspauschale derzeit nicht für Investitionen zur Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen in Wohnungen verwendet werden.
Gegenwärtig wird in der Landesregierung aber ein Entwurf zur Neufassung des Landesaufnahmegesetzes erarbeitet. In diesem Rahmen wird auch geprüft, ob und unter welchen Bedingungen künftig Erstattungszahlungen für Investitionen zur Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten von ausländischen Flüchtlingen in Wohnungen ermöglicht werden können.
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