Am 8. Februar 2012 hat sich der Vermittlungsausschuss über die künftige Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) geeinigt. Die dadurch möglichen Eigentumseingriffe bleiben aus Sicht der Wohnungswirtschaft verfassungsrechtlich bedenklich. Dennoch dürften die abschließenden Beratungen im Bundestag und Bundesrat kurzfristig erfolgen. Ein Inkrafttreten des Gesetzes wäre so schon im März/April 2012 möglich.
Ziel der Novelle ist die Beschleunigung des Breitbandausbaus über Glasfasernetze sowie der Abbau von Hemmnissen. Die Novelle, mit der eine EU-Rahmenrichtlinie umgesetzt wird, beinhaltete dabei besonders eine Beschränkung der Rechte der Gebäudeeigentümer. Von Anfang an hatte der GdW, gestützt auf ein eigentumsrechtliches Gutachten, hierzu massive verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Allerdings waren die aus verfassungsrechtlicher Sicht kritisieren Änderungen und Neuregelungen nicht Gegenstand des Vermittlungsverfahrens, so dass der anstehende Gesetzesbeschluss in diesen Punkten gegenüber dem vom Bundestag im Oktober 2011 verabschiedeten Stand leider keine Änderungen erfahren wird.Damit ergeben sich unter anderem folgende für Wohnungsunternehmen relevante Änderungen:Völlig unbefriedigend ist die künftige Gesetzeslage beim § 76 TKG, der bisher die Duldung des Grundstückseigentümers für die Verlegung grundstückübergreifender Netze beschreibt, und künftig neu um die Duldung für einen "Hausstich", also für einen Netzanschluss des jeweiligen Gebäudes, erweitert wird. Diese Ergänzung des § 76 TKG war erst wenige Wochen vor Beschlussfassung durch den Bundestag in den Gesetzentwurf aufgenommen worden. Die dagegen von den Verbänden der Wohnungswirtschaft in zahllosen Gesprächen und Stellungnahmen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken wurden von den Parlamentariern nicht berücksichtigt.Nach einer in das Gesetz neu aufgenommenen Vorschrift (§ 77a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TKG-E) kann die Bundesnetzagentur solche Telekommunikationsnetzbetreiber zur Mitbenutzung von deren Infrastruktur – auch in Gebäuden, Leitungsrohren und Leerrohren – verpflichten. Darüber hinaus können gemäß Nr. 3 auch die Eigentümer der Verkabelungen zur Duldung der Mitbenutzung verpflichtet werden. Nach dieser geplanten Vorschrift müssen es auch Wohnungsunternehmen bei entsprechender Anordnung durch die Bundesnetzagentur dulden, dass fremde Telekommunikationsanbieter, mit denen keine schuldrechtlichen Beziehungen bestehen, ihre Grundstücke nutzen. Durch diese Regelung können grundsätzlich alle Wohnungsunternehmen betroffen sein. Zwar konnte im Gesetzesverfahren unter anderem durch den GdW erreicht werden, dass für Betreiber und Inhaber von Infrastrukturen, zu deren Lasten die Bundesnetzagentur eine Mitbenutzung durch Dritte auferlegt, nicht nur eine Kostenentschädigung, sondern eine Entgeltregelung aufgenommen wurde. Die noch weiter gehende Forderung der Wohnungswirtschaft, die Entgeltansprüche auf alle von der Maßnahme Betroffenen und damit generell auch auf Wohnungsunternehmen als Grundstückseigentümer auszuweiten, wurde jedoch nicht berücksichtigt. Positiv ist lediglich, dass es durch intensive gemeinsame Anstrengungen der Verbände gelungen ist, die unter anderem von der Deutschen Telekom beabsichtigte Abschaffung der Umlagefähigkeit der Kosten der Medienversorgung und damit eine Änderung der Betriebskostenverordnung zu verhindern. Auch dieser Punkt wurde erst wenige Wochen vor der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag in die Diskussion um den Gesetzesentwurf eingebracht, fand jedoch keinen Eingang in den Entwurf. Vielmehr wird die Betriebskostenverordnung nur insofern geändert, als der Begriff Breitbandkabelnetze durch Breitbandnetze ersetzt wird. Dies hat lediglich klarstellenden Charakter und unterstreicht die bisherige Position der Wohnungswirtschaft, dass die Umlagefähigkeit schon in der Vergangenheit alle Infrastrukturen und Anbietergruppen umfasst hat.GdW und BBU werden jetzt die möglichen konkreten Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf derzeitige und künftige Gestattungsverträge sowie Geschäftsmodelle analysieren. Eine endgültige Bewertung des Gesetzes kann jedoch frühestens dann erfolgen, wenn auch die Bundesnetzagentur zumindest Eckpunkte für ein Anordnungsverfahren nach § 77a TKG den Marktbeteiligten zur Diskussion vorgestellt hat. Ein Zeitplan hierfür liegt noch nicht vor.Über weitere Entwicklungen und Erkenntnisse wird der BBU umgehend berichten.
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