STROMVERSORGER KÖNNEN NETZDURCHLEITUNGSENTGELTE GERICHTLICH ÜBERPRÜFEN LASSEN

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Stromanbieter ohne eigenes Netz können künftig die Entgelte der Netzbetreiber für die Durchleitung von Strom gerichtlich auf die Billigkeit der festgesetzten Preise überprüfen lassen. Der BGH hat durch Urteil vom 18. Oktober 2005 (AZ: KZR 36/04) eine wichtige Entscheidung für die Transparenz von Preisfestsetzungen der Versorgungsunternehmen getroffen. Der BGH billigt Stromversorgungsunternehmen, die das Netz eines anderen zur Durchleitung elektrischer Energie nutzen, die zivilgerichtliche Überprüfbarkeit der Höhe der dafür vertraglich vereinbarten Netznutzungsentgelten zu.Kläger in dem entschiedenen Fall war die Firma LichtBlick, die bundesweit Strom anbietet, aber über kein eigenes Netz verfügt. Das Unternehmen hatte mit dem Betreiber des Stromnetzes der Stadt Mannheim einen Rahmenvertrag über die Nutzung dieses Stromnetzes geschlossen. Nach ihm war vorgesehen, dass sich das Durchleitungsentgelt nach dem jeweils geltenden Preisblatt des Netzbetreibers richten sollte. Das Stromversorgungsunternehmen hatte sich bei Vertragsabschluss vorbehalten, „die … in Rechnung gestellten Entgelte im Ganzen und in ihren einzelnen Bestanteilen energie- und kartellrechtlich überprüfen zu lassen.“ Zur Überprüfung der Preise hatte LichtBlick eine Klage vor dem Landgericht Mannheim erhoben, die zunächst abgewiesen wurde. Die Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hatte angenommen, dass die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Höhe der Netznutzungsentgelte am Maßstab „guter fachlicher Praxis“ nach § 315 Abs. 3 BGB oder auf der Grundlage der einschlägigen energiewirtschafts- und kartellrechtlichen Normen nicht vorlägen. Dem ist jedoch der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes nicht gefolgt. Der BGH sieht in der vertraglich vorgesehenen, dynamischen Verweisung auf die jeweils geltenden Preisblätter des Netzbetreibers ein einseitiges Preisbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB. Seine Ausübung sei gemäß § 315 Abs. 3 BGB daraufhin zu überprüfen, ob sie billigem Ermessen entspreche. Der Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB stehe es nicht entgegen, dass § 6 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) a. F. die Bedingung der Netzüberlassung gesetzlich festgelegt habe. Durch den vom EnWG vorgesehene Maßstab der „guten fachlichen Praxis“ werde der allgemeine Maßstab des „billigen Ermessens“ vielmehr konkretisiert. Der BGH weist im Urteil weiter darauf hin, dass dem Netzbetreiber die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Preisbestimmung obliegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Tarife des beklagten Netzbetreibers von der für die Preisgenehmigung nach § 12 BTOElt zuständigen Behörde nicht beanstandet worden seien. Die öffentlich-rechtliche Wirkung der Genehmigung beschränke sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger und sei für die privatrechtliche Prüfung eines einseitig festgesetzten Entgelts am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht vorgreiflich.Weiter bestätigt der BGH seine Rechtssprechung, wonach die Vermutung der Einhaltung guter fachlicher Praxis auch für ihren zeitlichen Geltungsbereich den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinn § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB oder eine Diskriminierung gemäß § 20 Abs. 1 GWB nicht ausschließt. Die kartellrechtliche Prüfung ist nach Auffassung des BGH vielmehr grundsätzlich von der energiewirtschaftsrechtlichen Prüfung unabhängig.Dieses Urteil wird für die Überprüfung der Preise von Strom- und Gasversorgern von großer praktischer Bedeutung sein. Darüber hinaus aber dürfte es dürfte auch Maßstäbe für andere Versorgungsbereiche setzen. Eine genaue Auswertung des Urteils kann erst erfolgen, wenn es in vollständiger Form vorliegt. Der BBU wird hierzu weiter informieren.Die Pressemitteilung des BGH kann im Internetangebot des BBU als PDF-Dokument abgerufen werden. Dazu wird das PDF-PlugIn benötigt. Stromversorger

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