Anlässlich der Ausschussanhörung des Bundestages zur Reform des Wohngeldgesetzes am 13. Dezember forderten der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund spürbare Leistungsverbesserungen für die Wohngeldhaushalte.
Die mit der Novelle des Wohngeldgesetzes geplanten Verwaltungsvereinfachungen für Wohngeldstellen und Bürger seien zu begrüßen. Eine Anpassung des Wohngeldes an die Miet- und Einkommensentwicklung sei jedoch überfällig, unterstrichen die beiden Hauptgeschäftsführer der Verbände.Neben einer Anhebung der Miethöchstbeträge, der Einkommensgrenzen und der Wohngeldleistungen setzen sich die beiden kommunalen Spitzenverbände vor allem dafür ein, die Heizkosten in das Wohngeld einzubeziehen. Gerade die Heizkosten hätten sich in den vergangenen Jahren als Treibsatz für die Wohnkostenentwicklung erwiesen. Daher sei es nicht mehr zeitgemäß, dass sie im Unterschied zu den Unterkunftskosten nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II bzw. Hartz IV) beim Wohngeld unberücksichtigt bleiben, so die Hauptgeschäftsführer.Seit der bisher letzten Anpassung zum 1. Januar 2001 seien die Kaltmieten um 6,3 Prozent, die kalten Betriebskosten um 10,1 Prozent und die Heizkosten um 38,1 Prozent gestiegen. Damit das Wohngeld auch weiterhin wirksam zu einem angemessenen und familiengerechten Wohnen beitragen könne, müsse der Kostenanstieg durch verbesserte Wohngeldleistungen aufgefangen werden", erklärten Articus und Landsberg.Leistungsverbesserungen im Wohngeld könnten im Zusammenwirken mit dem geplanten Erwerbstätigenzuschuss auch zu einer Begrenzung der Zahl der so genannten "Aufstocker" beitragen. Die Wohngeldreform sollte dazu genutzt werden, diese Haushalte aus dem Hilfssystem für Arbeitssuchende herauszuholen und mit angemessenen Wohngeldleistungen zu unterstützen, so Articus und Landsberg.Auch die Oppositionsfraktionen im Bundestag kritisierten, dass mit der Gesetzesnovelle bislang keine Leistungsnovelle verbunden sei. Für Grüne und Linkspartei geht der Gesetzentwurf "an der Realität vorbei". Die FDP regte eine Verschiebung der Gesetzesänderung bis zum Zeitpunkt einer Leistungsanhebung an.