In ihrer Gegenäußerung hat die Bundesregierung die Änderung von § 33 GrStG abgelehnt, nach der ein Grundsteuererlass für von Leerstand betroffene Wohnungen künftig erst ab einer Ertragsminderung von 50 Prozent möglich sein sollte.
Hauptursache der entstehenden Probleme seien die überkommenen Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, so die Bundesregierung. Die hierfür herangezogenen Einheitswerte beruhen in den alten Bundesländern auf dem Jahr 1964, in Ostdeutschland auf dem Jahr 1935. Außerdem sei die als normaler Rohertrag herangezogene jährliche geschätzte übliche Jahresrohmiete systemwidrig bei der Wertermittlung, nicht für jedes Grundstück zweifelsfrei begründbar und deshalb streitanfällig.Insofern sei § 33 GrStG nicht gesondert zu modifizieren, sondern insgesamt im Gesamtkontext aller Bewertungsverfahren und Befreiungs- sowie Erlassvorschriften auf den Prüfstand zu stellen.Ein Auszug aus der Vorab-Fassung der Gegenäußerung der Bundesregierung steht im BBU-Net zur Einsicht zur Verfügung. Vorab-Fassung (Auszug)
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3B45A_Pgh33GrStG_Gegenaue%C3%9Ferung_BundReg_JStG_2009_Auszug_071008
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