§ 22 ABS. 1 SGB II PAUSCHALIERUNGSVERBOT FÜR HEIZKOSTEN

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Das LSG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Heizkosten im Rahmen der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung nicht in Form von Pauschalen gewährt werden dürfen. Es müssen die konkreten Kosten ausgeglichen werden. Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23. Mai 2007 (L 20 B 77/07) in NZM 2007, S. 692 f. entschieden, dass die Hilfeleistungen für Heizung nicht nach an Durchschnittswerten ausgerichteten Pauschalen gewährt werden dürfen, sondern sich an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren müssen. Das Gericht hat entschieden, dass die Anwendung von an Durchschnittswerten orientierten Pauschalen bei der Übernahme von Kosten für Heizung bei summarischer Prüfung der gesetzlichen Regelung widerspreche. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II seien Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen seien. Der Begriff der Angemessenheit sei als unbestimmter Rechtsbegriff in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Die Angemessenheit von Heizkosten hänge auch bei sparsamem Umgang mit Heizenergie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stünden. So hänge es von der Lage der Wohnung im Gesamtgebäude, von der Geschosshöhe, der Wärmeisolierung, der Heizungsanlage und von meteorologischen Daten sowie von der Größe der Unterkunft und von den besonderen persönlichen Verhältnissen ab. Dies erschwere nachhaltig die Feststellung, wann Heizkosten im konkreten Fall angemessen seien und wann nicht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten sei deshalb eine Kürzung auch vom Leistungsträger als angemessen erachtete Richtwerte nicht zulässig.Die Urteilsgründe liegen im PDF-Format vor und können von den Mitgliedsunternehmen im Online-Angebot des BBU abgerufen werden. Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.05.2007

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