Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales hat zur Regelung der Angemessenheit von Unterkunftskosten bei Empfängern des Arbeitslosengeldes II den Entwurf einer Neufassung der AV Unterkunft gefertigt und den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Finanzen zur Mitzeichnung übersandt. Die Senatsverwaltung für Finanzen hat jetzt die Mitzeichnung abgelehnt.
Die von der Senatssozialverwaltung erarbeitete Neufassung der AV Unterkunft wurde den Senatsverwaltungen für Stadtentwicklung und Finanzen mit der Bitte um Mitzeichnung bis zum 24. März 2005 übermittelt. Während die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung im Mitzeichnungsverfahren nur Änderungen geringfügiger Art geltend gemacht hat, ist die Mitzeichnung von der Senatsfinanzverwaltung abgelehnt worden. Gegen die im Entwurf vorgesehenen Regelungen hat sie folgende Einwendungen erhoben: Die Senatssozialverwaltung hat die monetären Richtwerte im Vorschriftenentwurf so bemessen, dass der größte Teil des Mietwohnungsbestandes als angemessen für ALG II-Empfänger gelten würde. Dies erfolgte mit dem Ziel, die Umzüge auf ein Minimum zu beschränken. Dazu hat der Finanzsenator in seinen Einwendungen festgestellt, dass die Richtwerte zu hoch seien. Er forderte, bei den bisherigen Richtwerten zu bleiben, die derzeit für Sozialhilfeempfänger im Rahmen der geltenden AV Unterkunft verbindlich sind. Abgelehnt wird ferner die von der Senatssozialverwaltung vorgesehene Härtefallregelung, nach der in Härtefällen die vorgesehenen Miethöchstbeträge um 15 Prozent überschritten werden dürfen. Die Finanzverwaltung will des Weiteren neben den von der Sozialverwaltung ausschließlich vorgesehenen monetären Obergrenzen als Angemessenheitskriterium am zusätzlichen Kriterium der Flächenobergrenzen für die Wohnungen festhalten, um damit den Aufwand für Betriebskosten innerhalb der Hilfen begrenzen zu können. Die Sozialverwaltung hatte nach entsprechenden Hinweisen aus der Wohnungswirtschaft auf die Vorgabe von Flächenwerten verzichtet, da diese in der Vergangenheit teilweise zu absurden Entscheidungen der Bezirke geführt haben. So mussten Haushalte Wohnungen wegen Flächenüberschreitungen aufgeben, obwohl die Miete sich innerhalb der je nach Haushaltsgröße zulässigen Mietobergrenzen bewegte. Der umstrittene Entwurf soll jetzt in einem Chefgespräch zwischen „Soziales“ und „Finanzen“ erörtert werden. Der BBU wird im Vorfeld dieses Gesprächs noch einmal die wohnungswirtschaftliche Position in dieser Sache geltend machen und dabei nochmals insbesondere die Argumente für ein ausschließlich monetäres Angemessenheitskriterium mit angemessenen Beträgen erläutern.