Ab dem 24. Februar gelten in Berlin bis zum 31.12.2010 neue Regeln bei der Vergabe öffentlicher Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge. Das hat der Senat auf seiner heutigen Sitzung beschlossen. Dadurch soll ein schnelles und unbürokratisches Vergabeverfahren ermöglicht werden.
Die vereinfachten Bedingungen werden bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beispielsweise durch die Senatsverwaltungen, Bezirksämter, Krankenhausbetriebe sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen Berlin überwiegend beteiligt ist, genutzt. "Insbesondere die Bezirke können nun schnell handeln und den bereits durch den Investitionspakt 2008 festgestellten Sanierungsbedarf öffentlicher Bildungseinrichtungen angehen. Berlin ist auf die Mittel des Konjunkturpakets II gut vorbereitet und wird die vereinfachten Regelungen im Vergaberecht intensiv nutzen", so Junge-Reyer.Hintergrund ist das Konjunkturprogramm II der Bundesregierung, das Vorschläge enthält, die Investitionsmittel über ein vereinfachtes Vergaberecht schnellstmöglich konjunkturfördernd einzusetzen. Stadtentwicklungssenatorin Ingeborg Junge-Reyer: "Die geplanten Investitionen des Konjunkturpaketes müssen schnell und unbürokratisch in die Unternehmen fließen, um tatsächlich spürbare Effekte auf dem Arbeitsmarkt zu bewirken. Wir werden besonders darauf achten, mittelständische Unternehmen bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen und den Kreis der Bieter regelmäßig wechseln, um die Mittelvergabe fair und zum Nutzen aller Bauunternehmen in Berlin zu gestalten."Die Erleichterung im Vergaberecht wird durch eine Anhebung der Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen und freihändige Vergaben erreicht sowie durch verkürzte Fristen für EU-Vergaben von Bauleistungen (VOB), Liefer- und Dienstleistungen (VOL) im Nichtoffenen Verfahren und die Vergabe freiberuflicher Leistungen (VOF). Im Baubereich werden die Wertgrenzen für beschränkte Ausschreibungen auf 1.000.000 Euro (bislang: 100.000 €) festgelegt, für die freihändige Vergabe auf 100.000 Euro (bislang 5.000 €). Im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen wird die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen und für die freihändige Vergabe auf jeweils 100.000 Euro (bislang 25.000 €/7.500 €) gesetzt. Unterhalb dieser Wertgrenzen kann die Vergabestelle ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestandes beschränkte Ausschreibungen oder freihändige Vergaben durchführen. Die Neuregelungen gelten für alle öffentlichen Aufträge auch außerhalb des Konjunkturpaketes.Die beschränkte Ausschreibung ist ein förmliches Vergabeverfahren, bei dem ein Verhandeln über Angebot oder Preis nicht stattfindet. Dabei wird einer beschränkten Anzahl von Bewerbern (in der Regel fünf bis acht) die Vergabeunterlagen zugesandt, mit der Aufforderung ein Angebot abzugeben. Bei der freihändigen Vergabe werden bis zu drei geeigneten Bietern die Vergabeunterlagen zugesandt. Zu einem Verhandlungstermin ist es dann möglich, über Preise und Angebot zu verhandeln.Das bisher in Berlin geltende vereinfachte Verfahren für kleine investive Hochbaumaßnahmen bis eine Millionen Euro wird befristet bis zum 31.12.2010 erweitert auf Maßnahmen mit einem Volumen von bis zu fünf Millionen Euro. Das bedeutet, dass an Stelle eines Bedarfsprogramms nur ein abgestimmtes Raum- und Funktionsprogramm zu Grunde zu legen ist. Entsprechend der Art der Baumaßnahme können Planungsinhalte der Vor- und Bauplanungsunterlagen reduziert und / oder zusammengefasst werden.Wenn die beabsichtigte Baumaßnahme keine wesentlichen räumlichen und funktionalen Änderungen zum Inhalt hat, kann auf das Raum- und Funktionsprogramm als Grundlage der Planungsunterlage verzichtet werden.Bei den Vergaben ab den EU-Schwellenwerten halten es der Europäische Rat sowie die Europäische Kommission auf Grund des außergewöhnlichen Charakters der gegenwärtigen Wirtschaftslage für gerechtfertigt, in den Jahren 2009 und 2010 die beschleunigten Verfahren der Richtlinien über das öffentliche Beschaffungswesen anzuwenden. Die Anwendung der beschleunigten Verfahren ist daher ohne Nachweis eines Ausnahmetatbestands gerechtfertigt.