So begründet die Rechtsverordnung ein gemeindliches Vorkaufsrecht an bestimmten brachliegenden oder unbebauten Grundstücken. Zudem erleichtert sie Befreiungen von Bebauungsplan-Festsetzungen sowie die Anwendbarkeit städtebaulicher Gebote, insbesondere des Baugebots.
Am 31. Dezember 2026 wird die Rechtsverordnung nach § 201 a BauGB außer Kraft treten. Dies ist der nach § 201 a Satz 5 BauGB letztmögliche Zeitpunkt für das Außerkrafttreten. Im Anschluss an die heutige Sitzung geht die Rechtsverordnung dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme binnen eines Monats zu. Anschließend folgt der zweite Senatsdurchgang. Die Verordnung erlangt durch die Veröffentlichung im Berliner Gesetz- und Verordnungsblatt Rechtskraft. Die Begründung der Rechtsverordnung wird im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht.
Ansprechpersonen