Allgemeine Mieterhöhungen dürfen in Berlin auch zukünftig maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren betragen. Der Berliner Senat hat am 10. April 2018 die Verordnung zur Senkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen erlassen. Die Verordnung sichert in ganz Berlin für weitere fünf Jahre eine niedrigere Kappungsgrenze für allgemeine Mieterhöhungen als im Großteil der anderen Bundesländer. Aufgrund der im April 2017 geschlossenen Kooperationsvereinbarung mit den landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften wurden die Mieterhöhungen für rund 300.000 Mieterhaushalte bereits auf höchstens zwei Prozent jährlich begrenzt.
Die abgesenkte Kappungsgrenze von maximal 15 Prozent innerhalb von drei Jahren ergänzt die bereits bestehende Kappung, dass allgemeine Mieterhöhungen höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete führen dürfen.
Im Downloadkasten (unten): Text der Kappungsgrenzenverordnung aus dem Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin
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