SEIT 1. JANUAR 2009 GELTEN HÖHERE RUNDFUNKGEBÜHREN – BISHER WIDERSPRECHENDE URTEILE ZUR GEBÜHRENPFLICHT VON "NEUARTIGEN EMPFANGSGERÄTEN"

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Die Parlamente der Länder haben Ende 2008 den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag mit Wirkung zum 1. Januar 2009 verabschiedet. Der Vertrag sieht unter anderem eine Erhöhung der monatlichen Rundfunkgebühr um 24 Cent für ein Radio auf 5,76 EUR (Grundgebühr) und um 95 Cent auf 17,98 EUR für ein Radio und ein Fernsehgerät vor. Alle weiteren Geräte gelten als Zweitgeräte, für die wie bisher keine zusätzlichen Gebühren anfallen. Ab dem 1. Januar 2009 sind danach folgende Rundfunkgebühren monatlich zu entrichten:Rundfunkgebühren der GEZ seit 01.01.2009   monatlich Radio 5,76 EUR Fernsehgerät 17,98 EUR Radio und Fernsehgerät 17,98 EUR Wenn kein Radio und/oder Fernsehgerät vorhanden ist, ist für ein so genanntes neuartiges Rundfunkgerät – zum Beispiel ein internetfähiger PC – weiterhin nur die Grundgebühr in Höhe von 5,76 EUR zu zahlen. Sind weitere Geräte angemeldet, so fällt der PC unter die Zweitgeräteregelung.Eine höchstrichterliche Entscheidung darüber, ob Freiberufler bzw. Unternehmen für den jeweils ersten betrieblich genutzten internetfähigen PC pro Grundstück von der Gebühreneinzugszentrale des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (GEZ) zur Zahlung der Rundfunkgebühr herangezogen werden können, steht noch aus. Die dazu von Verwaltungsgerichten in 2008 ergangenen Entscheidungen sind widersprüchlich ausgefallen. Während das VG Koblenz die Zahlungspflicht eines Rechtsanwaltes abgelehnt hat, hat das VG Ansbach gegenüber einem anderen Freiberufler den Gebührenbescheid der GEZ bestätigt.Wegen der Zuständigkeit der Länder in dieser Frage hatte sich der BBU 2006 – leider ohne Erfolg – schriftlich an Ihre jeweiligen Landesregierungen in Berlin und Brandenburg gewandt. Der BBU hatte unter anderem argumentiert, dass beruflich bzw. betrieblich genutzte internetfähige PC, die zur Erfüllung abgaberechtliche Erklärungspflichten zwingend vorgeschrieben seien, nicht als neuartige Rundfunkgeräte definiert werden könnten und somit eine zusätzliche Belastung der Unternehmen nicht gerechtfertigt sei.