Der Mieter darf ein Klavier in die Wohnung stellen und nutzen, da das Musizieren zu den Gebrauchsrechten des Mieters gehört.
Das Landgericht Frankfurt/Main hat durch Beschluss am 3. Juni 2005, veröffentlicht in WUM 2006, Seite 142, entschieden, dass der Mieter berechtigt ist, sein Klavier (Flügel) in die angemietete, statisch geeignete Wohnung zu verbringen. Das Musizieren schließe den Gebrauch des Instruments zur Unterrichtsvorbereitung, die der Mieter als Musiklehrer täglich ausübt, ein. Der Vermieter hatte in dem vorliegenden Fall dem Mieter das Verbringen eines Flügels in die Wohnung untersagt. Daraufhin hat der Mieter einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vor dem zuständigen Landgericht eingereicht. Diesem Antrag gab das Landgericht Frankfurt/Main statt. Es führt aus, dass das Musizieren zu den Gebrauchsrechten des Mieters als Ausübung des Persönlichkeitsrechtes gehöre. In dem vorliegenden Fall hielt das Landgericht Frankfurt/Main diesen Anspruch erst Recht für begründet, da schon bei den Vertragsverhandlungen seitens des Mieters bekannt gemacht worden war, dass er Klavier spiele. Dennoch untersagte der Vermieter die Verbringung des Klaviers in die Wohnung. Darin sah das Landgericht eine verbotene Eigenmacht, die auch widerrechtlich sei, da insbesondere eine etwaige statische Überbeanspruchung der Wohnung nicht gegeben war. Das Urteil liegt im Internet im PDF-Format vor und kann von den Mitgliedsunternehmen abgerufen werden. Dazu wird das PDF-Plug-In benötigt. Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 03.06.2005
Downloads
17B9E_07-06%20klavierbenutzung
PDF
162