Rauchwarnmelder mit Fernwartungsfunktion in Mietwohnung zulässig

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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines Kölner Mieters, der aus Sorge um persönliche Daten keine Funkrauchwarnmelder in seiner Wohnung dulden wollte, nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde werfe weder verfassungsrechtliche Fragen auf, die einer Klärung durch den Senat bedurften, noch sei ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt, so das Gericht.

Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall wurde der Mieter von der Vermieterin auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in seiner Wohnung in Anspruch genommen. Der Mieter lehnte das von der Vermieterin ausgesuchte Gerät ab, weil es nicht lediglich dem Brandschutz diene, sondern mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie dazu geeignet sei, Bewegungsprofile von Personen zu erstellen, die sich in der Wohnung aufhalten.
Der Mieter bot an, auf eigene Kosten ein einfaches, ohne Funktechnik ausgestattetes Model in seiner Wohnung zu installieren. Dies lehnte jedoch die Vermieterin ab und verklagte ihn auf Duldung des Einbaus des ausgesuchten Gerätes.

Die Vermieterin obsiegte vor dem Amts- und Landgericht. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Mieter die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und die Verletzung des Grundrechts der Unverletzlichkeit der Wohnung.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 (1 BvR 2921/15) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss).

Interessenabwägung erforderlich

Nach Auffassung des Gerichtes ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies führt das Gericht im Einzelnen aus. Des Weiteren macht das Gericht deutlich, dass der Beschwerdeführer auch in keiner Weise darauf eingeht, ob und welcher Weise das Ausgangsgericht seine Grundrechte im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 555 d Abs. 2 S. 1 BGB hätte berücksichtigen müssen. Auch berufe er sich lediglich nur auf die Möglichkeit einer Manipulation des Gerätes und den damit verbundenen negativen Folgen für ihn und andere Personen, die sich in der Wohnung aufhalten. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung müssten aber auch die von der Vermieterin dargestellten Vorzüge berücksichtigt werden, die mit einer Fernwartung verbunden sind.

Entscheidung über die Geräteart liegt beim Vermieter

Das Gericht hat ausgeführt, dass nach der gesetzlichen Regelung die Dispositionsbefugnis für die einzubauende Marke der Rauchwarnmelder, die Anzahl der benötigten Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen grundsätzlich beim Vermieter liegt. Der Vermieter kann sich bei einem Mehrfamilienhaus insbesondere darauf berufen, dass durch die einheitliche Ausstattung mit einem bestimmten Gerät der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude in einer Hand gebündelt und damit ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden.

Nach alledem ist nunmehr die Wohnungsbaugesellschaft als Vermieterin berechtigt, die Rauchwarnmelder mit Fernwartungsfunktion in die Mietwohnung einzubauen.

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 Sabine Degen
Sabine
Degen

Rechtsanwältin, Justiziarin 

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