Das AG Hannover entschied, dass das Rauchen im Treppenhaus zu unterlassen sei, da es keine zweckmäßige Benutzung des Treppenhauses darstelle, wenn dieses zum Rauchen aufgesucht werde und dort verweilt werde, bis der Rauchvorgang abgeschlossen sei.
Grundsätzlich ist jeder Mieter berechtigt, in seinen Wohnräumen zu rauchen, ohne dass dies untersagt werden könnte. Fraglich ist immer, ob dieses Nutzungsrecht auch für Gemeinschaftsflächen des Hauses, wie Treppenhaus, Hauseingangsbereich, Keller und Dachboden gilt. Hinsichtlich der Gemeinschaftsflächen ist auf das Urteil des AG Hannover (70 II 414/99 in NZM 2000, Seite 520) zu verweisen, in dem entschieden wurde, dass das Nutzungsrecht für die Gemeinschaftsflächen nicht in gleichem Maße gilt, wie für die Wohnung. Der Zigarettenrauch gefährdet nach Auffassung des Gerichtes die Gesundheit aller Wohnungsmieter. So sei gegenüber dem Wunsch eines Mieters, im Treppenhaus zu rauchen, das Recht der Nachbarn, die dies ablehnen, vorrangig. Daher hat das Gericht entschieden, dass grundsätzlich das Rauchen im Treppenhaus zu unterlassen sei und somit auch verboten werden könne. Der Vermieter könne jederzeit das Rauchen untersagen, selbst wenn es dort über einen längeren Zeitraum geduldet wurde. Auch für andere Gemeinschaftsflächen, wie Keller, Waschküche, Trockenraum, Dachboden usw. könne der Vermieter ein Rauchverbot verhängen. Die Hausordnung müsse vor diesem Hintergrund nicht geändert werden, da dieses Recht dem Vermieter auch außerhalb der Hausordnung zu stehe. Diesbezüglich genüge eine Aussage, dass das Rauchen in den Gemeinschaftsflächen zu unterlassen sei. Unter Umständen sei es auch hilfreich, wenn der Vermieter einen Hinweis auf Brandschutzvorschriften mache, um die Mieter dazu zu bewegen, das Rauchen zu unterlassen. Das Urteil liegt im PDF-Format vor und kann im Internet abgerufen werden. Urteil des AG Hannover
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1CD1A_6-08%20treppenhaus
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