Ergebnisse des BBU-Rechtsgutachtens zur Altanschließerproblematik
Ludwig BurkardtBBU-VorstandsmitgliedProf. Dr. em. Udo SteinerRichter am Bundesverfassungsgericht a.D.ALTANSCHLIESSER: BEITRAGSNACHFORDERUNGEN WÄREN MEISTENS VERJÄHRTBerlin – Altanschließer können für Beitragsnachzahlungen für die Zeit vor 2004 nicht mehr herangezogen werden. Eventuelle Forderungen sind verjährt. Das ist die Hauptaussage des Rechtsgutachtens, das Prof. Dr. em. Udo Steiner, Richter am Bundesverfassungsgericht a.D., im Auftrag des Verbandes Berlin-Brandenburgischer Wohnungsunternehmen e.V. (BBU) erstellt hat. "Das sind gute Nachrichten für die Wohnungswirtschaft, aber auch für viele andere brandenburgische Unternehmen und Bürger", so BBU-Vorstandsmitglied Ludwig Burkardt.Für Investitionen nach 2004 könnten dem Gutachter zufolge von Altanschließern zwar Beiträge nacherhoben werden. Das Gros der beitragsfähigen Investitionen in Neubau oder Verbesserung von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung sei jedoch in den Jahren bis 2004 getätigt worden. "Deshalb bewegen sich eventuelle Nachforderungen mit Sicherheit nicht mehr in Höhe der über 340 Millionen Euro, die wir bislang allein für unsere Mitgliedsunternehmen befürchtet haben", so Burkardt. Wie hoch eventuelle Nachforderungen für die Zeit nach 2004 ausfallen könnten, müsse jetzt rasch geprüft werden.Verjährungsfrage entscheidendGrundsätzlich sei zutreffend, dass alle Anschlussnehmer, die von Investitionen in Neubau oder Verbesserung von Anlagen zur Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung profitierten, an den entsprechenden Investitionskosten beteiligt werden müssten, stellte Steiner klar. Entscheidend sei aber, in wie weit solche Forderungen im Nachhinein geltend gemacht werden könnten: "Dabei geht es um die Frage, ab wann die vierjährige Frist für die Erhebungsverjährung zu laufen begonnen hat."Urteil des OVG Brandenburg als GrundlageAnders als das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 12. Dezember 2007 geht Steiner davon aus, dass es für den Beginn der Verjährungsfristen nicht auf die Wirksamkeit der Satzungen ankomme, auf deren Grundlage die Beiträge erhoben werden. Entscheidend sei vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Träger der Wasserver- und Abwasserentsorgung eine Satzung erstmals in Kraft treten lassen wollte: "Das war in aller Regel kurz nach der Wiedervereinigung 1991 der Fall. Ab dann liefen auch die Verjährungsfristen." Steiner verweist dabei auf ein Urteil des OVG Brandenburg vom 8. Juni 2000, in dem das Gericht gleichlautend argumentiert hatte. Entsprechend wären alle Beitragsnachforderungen verjährt, die länger als vier Jahre zurückliegen. Einmal aufgrund Verjährung erloschene Abgabenforderungen können nicht neu begründet werden: "Das wäre eine echte Rückwirkung und damit verfassungsrechtlich unzulässig", erläuterte Steiner.Änderung des KAG empfohlenUm endgültig Rechtssicherheit herzustellen empfiehlt Steiner, das Kommunalabgabegesetz (KAG) zu ergänzen. Dadurch solle klar gemacht werden, dass die Gesetzesänderung von 2004 nicht zurückwirke und dementsprechend keine Beitragsnachforderungen gegenüber Altanschließern mehr möglich seien. "Das wäre sinnvoll, um die durch das Entlastungsgesetz von 2003 entstandene und durch das OVG-Urteil von 2007 noch verstärkte Rechtsunsicherheit endgültig auszuräumen und nachhaltigen Rechtsfrieden zu schaffen", so Steiner.DIE THEMEN Das Gutachten: Die Ergebnisse im Überblick Nacherhebung von Altanschlussbeiträgen – Fragen und Antworten: Worum geht es? Worum geht es nicht? Wer ist betroffen? Wer ist nicht betroffen? Um wie viel Geld geht es? Wie ist der derzeitige Stand? Was besagt das Gutachten? ------------------------------------------------------------------------------ANHANGBBU: DATEN UND FAKTEN Pressemappe