Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 28. Januar 2009 geurteilt, dass die Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 10.11.2006 nichtig ist. Die Urteilsbegründung liegt nun vor.
Die Richter stellten darin fest, dass die Stadt die in der Satzung zugrunde gelegten Gebührensätze falsch ermittelt habe. Grund dafür sei der Umstand, dass die Frontmeter nicht in der Weise bestimmt wurden, wie die Satzung dies vorsehe. Zwar sei die Rückkehr vom sog. Quadratwurzel- zum Frontmetermaßstab rechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die konkrete Einbeziehung von Teilhinterliegergründstücken sei in der vorgesehen Form rechtlich zulässig. Allerdings sei wegen dieses Gestaltungsspielraums, den der Satzungsgeber habe, eine zutreffende Gebührenkalkulation zwingend notwendig.Die Stadt habe ein Verfahren "lotrechter Projektion auf die Straße" für bestimmte Grundstückszuschnitte gewählt. Ein solches Verfahren sei in der Satzung aber gar nicht vorgesehen, deswegen stimme die ermittelte Frontmeteranzahl nicht. Damit sei kalkulatorisch ein zu hoher Gebührensatz die Folge, urteilten die obersten Verwaltungsrichter der Länder Berlin und Brandenburg. Der Bauverein Babelsberg, der im konkreten Fall für die Wohnungsunternehmen des Arbeitskreises Stadtspuren das Normenkontrollverfahren angestrengt hatte, sei durch die fehlerhafte Kalkulation einer "relativen Mehrbelastung" ausgesetzt.Das Urteil hat auch direkte Folgen auf die Gebührensatzungen der Jahre 2007 und 2008, die denselben inhaltlichen Fehler aufweisen.Der Verfahrensbevollmächtigte des Bauvereins, der Potsdamer Rechtsanwalt Dr. Gottschalkson, bezeichnete das erfolgreiche Normenkontrollverfahren als gute Ausgangslage dafür, dass die Stadt in einem neuen Satzungsgebungsverfahren die Bestimmung der Anzahl der Frontmeter wirksam regelt und damit eine Rechtssicherheit für die Potsdamer Wohnungswirtschaft und andere betroffene Grundstückseigentümer schafft. Die Landeshauptstadt hat für eventuelle Rechtsmittel nunmehr einen Monat Zeit. Urteil des OVG Berlin-Brandenburg
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23CF6_Urteil_OVG_Satzung
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