PFLICHT ZUR REGELMÄSSIGEN KONTROLLE BEI FÜNFEINHALB JÄHRIGEM KIND

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Der BGH hat mit Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 51/08) entschieden, dass ein normal entwickeltes, aber noch nicht eingeschultes Kind (5 1/2 Jahre) auch auf einem Spielplatz der regelmäßigen Kontrolle im Abstand von höchstens 30 Minuten bedürfe. Im zu entscheidenden Fall hatte der fünfeinhalb Jahre alte P Autos zerkratzt. In diesem Fall wurden ausschließlich die Eltern auf Schadenersatz verklagt. Der BGH hat entschieden, dass bei einem noch nicht schulpflichtigen, unter sieben Jahre alten Kind höhere Aufsichtsanforderungen zu stellen seien, als bei älteren schulpflichtigen Kindern. Wegen der größeren Unreife und der damit verbundenen Gefahr, im Rahmen des kindlichen Spiel- und Erkundungstriebs den Spielplatz verbotswidrig zu verlassen, sei eine regelmäßige Kontrolle in 30 Minuten nicht überschreitenden Abständen erforderlich. Die allgemeine Belehrung, es sei verboten den Spielplatz zu verlassen, reiche für solche Fälle nicht aus. Der BGH legt den Kontrollabstand bei einem Kind von fünfeinhalb Jahren auf höchstens 30 Minuten fest. Das LG hatte 40 bis 60 Minuten für ausreichend gehalten, was dem BGH jedoch für zu lang erschien. Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. BGH-Urteil vom 24.03.2009

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