Ab dem 1. Juli 2005 gelten neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der Gesetzgeber hat die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen gemäß der Bekanntmachung vom 25. Februar 2005 im Bundesgesetzblatt I, S. 493 zum 1. Juli 2005 neu festgesetzt. Künftig liegt der unpfändbare Grundbetrag für Arbeitseinkommen bei 925,00 Euro monatlich. Er erhöht sich, wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat. Je höher die Zahl der Unterhaltsberechtigten ist, umso höher ist der pfändungsfreie Betrag. Die Bundesregierung hat darüber hinaus am 10. August 2005 einen Gesetzentwurf zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung beschlossen. Mit dieser Neuregelung sollen selbstständige Unternehmen besser als bisher abgesichert werden. Der Pfändungsschutz für Lebensversicherungen, die einen wesentlichen Bestandteil der Altersvorsorge bilden, soll damit verbessert werden. Versicherungen von Selbstständigen sollen künftig genauso geschützt werden, wie etwa Renten oder Pensionen bei abhängig Beschäftigten. Aufgrund der Auflösung des Bundestages und der bevorstehenden Neuwahlen wird dieses Gesetzgebungsvorhaben zunächst nicht umgesetzt werden können. Es bleibt abzuwarten, ob es in der neuen Legislaturperiode aufgegriffen wird.Die neue Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO kann im Internet unter www.bmj.bund.de unter der Rubrik „Service/Ratgeber“ unter der Überschrift „Wie hoch sind die neuen Pfändungsfreigrenzen“ abgerufen werden. Bei Bedarf können sie auch im Sekretariat des Bereiches Recht (Telefon: 030/897 81-142) oder unter der Faxnummer 030/ 897 81-41 42 angefordert werden.