Pauschalierung der Einkommenssteuer bei Sachzuwendungen nach § 37B ESTG

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Das Bundesfinanzministerium hat am 19. Mai 2015 die finale Fassung des geänderten BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) veröffentlicht (IV C 6 - S 2297-b/14/10001). Damit reagiert die Finanzverwaltung auf vier Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2013 und 12.12.2013 (VI R 52/11, VI R 57/11, VI R 78/12 und VI R 47/12), in denen dieser den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden hat, dass die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG die Steuerpflicht der Sachzuwendungen voraussetzt

Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vertraglich vereinbarten Leistung oder zum ohnehin arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, und Geschenke, die nicht in Geld bestehen, das Wahlrecht (soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung 10.000 Euro übersteigen) eine Pauschalsteuer von 30 Prozent gemäß § 37b EStG zu leisten. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Zuwendungen auszuüben. Dabei ist es zulässig, für Zuwendungen an Dritte (Abs. 1) und an eigene Arbeitnehmer (Abs. 2) § 37b EStG jeweils gesondert anzuwenden.

Im Folgenden werden wesentliche Änderungen gegenüber dem bisherigen BMF-Schreiben aufgezeigt:

Anwendungsbereich

Von § 37b EStG werden nur solche Zuwendungen erfasst, die betrieblich veranlasst sind und die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führten. § 37b EStG begründet somit keine eigenständige Einkunftsart und erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG

Auch bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ist für den Personenkreis der eigenen Arbeitnehmer immer die kalenderjahrbezogene Betrachtungsweise für das Wahlrecht maßgeblich.

Das Wahlrecht kann auch durch Änderung einer noch nicht materiell bestandskräftigen Lohnsteuer-Anmel-dung nach der für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung geltenden Frist ausgeübt werden. Eine erstmalige Wahlrechtsausübung im Rahmen einer Außenprüfung ist somit zulässig. Eine nachträgliche Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer bisher individuell besteuert wurden, weil eine Pauschalierung zum maßgeblichen Wahlrechtszeitpunkt nicht vorgenommen worden ist. Wurden die Zuwendungen dagegen nach § 37 EStG pauschaliert besteuert, ist auch hier die Wahlrechtsausübung bindend und eine nachträgliche individuelle Besteuerung nicht zulässig.

Bemessungsgrundlage

Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten   etwa zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses – fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG. Unbeachtlich ist, ob der Empfänger einen Rechtsanspruch auf die Zuwendungen hat oder die Zuwendungen vom Zuwendenden freiwillig erbracht werden. Die „Zusätzlichkeitsvoraussetzung“ erfordert, dass die Zuwendung zusätzlich zum arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt; eine Gehaltsumwandlung erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Zur Vereinfachung der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung des § 37b Abs. 1 EStG kann der Steuerpflichtige einen bestimmten Prozentsatz aller gewährten Zuwendungen an Dritte der Besteuerung unterwerfen. Der Prozentsatz orientiert sich an den unternehmensspezifischen Gegebenheiten und ist vom Steuerpflichtigen anhand geeigneter Unterlagen oder Aufzeichnungen glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung kann auch auf die Aufzeichnungen, die über einen repräsentativen Zeitraum (mindestens drei Monate) geführt werden, zurückgegriffen und aus diesen der anzuwendende Prozentsatz ermittelt werden. Dieser kann so lange angewandt werden, wie sich die Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6. Abs. 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, sind keine Geschenke und somit nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn deren Wert nicht 60 Euro übersteigt (bis 31. Dezember 2014: 40 Euro). Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu-)Kundenwerbungs¬programmen und Vertragsneuabschlüssen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 EStG. Die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG einzubeziehen; es sei denn, sie ist Teil einer Gesamtleistung, die insgesamt als Zuwendung nach § 37b EStG besteuert wird oder die Bewirtung findet im Rahmen von Repräsentationsveranstaltungen statt. An der Streuwerbe¬artikel-Regelung, wonach Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen, nicht in die Pauschalierung mit einzubeziehen seien, wird entgegen der BFH-Rechtsprechung festgehalten.

Bei verbundenen Unternehmen kann der Arbeitgeber die Pauschalierung bei Zuwendungen durch Verbundunternehmen vornehmen, wenn die Zuwendung auf vertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers mit diesem Unternehmen beruht.

Für die Prüfung der Höchstbetragsgrenze (10.000 Euro) sind dem Geschäftsfreund oder Arbeitnehmer Zuwendungen an ihnen nahestehenden Personen zuzurechnen.

Anwendungszeitpunkt

Die Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.