OVG KOBLENZ: RECHTSANWALT MUSS RUNDFUNKGEBÜHR FÜR PC ZAHLEN

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Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten Personal Computer (PC) mit Internetzugang Rundfunkgebühren – die sogenannte GEZ-Gebühr – zahlen. Dies gilt aufgrund der Zweitgeräteregelung dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z. B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz (Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG) nach einer am 26. März 2009 verbreiteten Pressemitteilung entschieden. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwestrundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51EUR pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR stattgegeben und die Klage des Rechtsanwalts abgewiesen. Ein PC mit Internetzugang sei, so die Richter, ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erforderlich. Die Gebührenpflicht für Personal Computer mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und verstoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Sie sichere lediglich die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von Computern zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.Damit stützt das Oberverwaltungsgericht (OVG) zunächst diejenigen Gerichte, die in ihren Entscheidungen bereits eine Gebührenpflicht für Computer bejaht hatten. Die Frage, ob für einen beruflich bzw. betrieblich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, ist damit nicht endgültig entschieden. Das OVG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.