OVG BERLIN-BRANDENBURG ERKLÄRT AUSGLEICHSABGABEN DER BAUMSCHUTZVERORDNUNG FÜR RECHTSWIDRIG

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Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg fehlt derzeit eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Ausgleichsabgaben nach der Baumschutzverordnung. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch Urteil vom 26. Januar 2006, veröffentlicht in "Das Grundeigentum" 2006, Seite 515, entschieden, dass die Grundlage für die Bemessung der Höhe der Ausgleichsabgabe in § 6 Abs. 1 Baumschutzverordnung 1982 unwirksam ist.Bisher müssen Grundstückseigentümer, die auf ihrem Grundstück Bäume fällen wollen, eine hierfür erforderliche Fallgenehmigung beim Grünflächenamt des Bezirkes beantragen. Die Fällgenehmigung wurde bisher vielfach von der Anpflanzung neuer Bäume oder von einer entsprechenden Ausgleichsabgabenzahlung abhängig gemacht. Nach § 6 Abs. 1 S. 3 Baumschutzverordnung soll die Ausgleichsabgabe nach Umfang, Art und Schwere der Bestandsminderung unter Berücksichtigung der Kosten einer vergleichbaren Ersatzpflanzung bemessen werden. Diese Regelung galt bis zum Jahr 2002. Sie wurde nunmehr vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ausdrücklich für rechtswidrig erklärt. Das OVG beleuchtet in seiner Entscheidung nochmals den Hintergrund der Baumschutzverordnung. Diese wird auf die Regelungen in § 18 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin aus dem Jahr 1979 gestützt. Die in § 6 Abs. 1 Baumschutzverordnung 1982 enthaltene Regelung ist nach Auffassung des Gerichtes aber unwirksam, weil sie mit höherangigen Rechtsstaatsgeboten der Bestimmtheit und Normenklarheit nicht vereinbar sei. Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass Ermächtigungen zum Erlass belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt sind, so dass die Eingriffe messbar und für den Bürger hinreichend voraussehbar und berechenbar sind. Diesen Anforderungen werde die Regelung in § 6 Abs. 1 Baumschutzverordnung 1982 nicht gerecht. Zwar nenne diese Vorschrift mit den Merkmalen Umfang, Art und Schwere der Bestandsminderung objektive Kriterien. Gleichzeitig knüpft sie diese Bemessungskriterien jedoch an die zu berücksichtigenden Kosten einer vergleichbaren Ersatzbepflanzung, die ihrerseits nicht hinreichend bestimmt werden. Allerdings fehle es an handhabbaren Kriterien für die Bemessung dieser Kosten. Zwar besteht nach den Ausführungsvorschriften zur Baumschutzverordnung vom August 1992 das angemessene und zumutbare Ausmaß der Ersatzbepflanzung und damit der Ausgleichsabgabe darin, dass je angefangenen 15cm Stammumfang des zu entfernenden Baumes, gemessen 1,30m über dem Erdboden, ein Ersatzbaum mittlerer Gehölzsortierung handelsüblicher Baumschulware gepflanzt werden muss. Diese Ausführungsvorschriften lassen jedoch nach Auffassung des OVG nicht ansatzweise erkennen, dass dies durch die Baumschutzverordnung vorgeben sei.Das Gericht verweist im Übrigen auf Regelungen in anderen Bundesländern, die eine nähere Konkretisierung ausweisen als die Berliner Baumschutzverordnung. Die Revision wurde in diesem Urteil nicht zugelassen.Zwischenzeitlich wurde die Baumschutzverordnung zweimal novelliert, und zwar zuerst im Jahr 2002 und dann erneut im Jahr 2004. Inzwischen gilt daher die Regelung, dass für die Erhebung einer Ausgleichsabgabe ein Vorrang gegenüber nur freiwilliger Ersatzpflanzungen besteht, so § 6 Abs. 1 Baumschutzverordnung 2004. Nur für die Berechnung der Ausgleichsabgabe existieren nach der Baumschutzverordnung 2004 nähere Angaben. Die Ausgleichsabgabe soll danach in der Regel nach dem Gehölzwert des beseitigten Baums zuzüglich eines Zuschlags in gleicher Höhe bemessen werden. Der Umfang erforderlicher Ersatzpflanzungen wird in der Baumschutzverordnung 2004 nicht mehr angegeben.Derzeit ist noch offen, ob der in der neuen Baumschutzverordnung 2004 enthaltene Vorrang der Ausgleichsabgabe vor der Ersatzbepflanzung rechtlich wirksam ist. Dies wird in der Literatur (vergleiche RA Dieter Küniger in "Das Grundeigentum" 2006, Seite 495 ff "Die Erhebung von Ausgleichsabgaben nach der Baumschutzverordnung ist rechtwidrig") ebenso wie Verhältnismäßigkeit der Ausgleichsabgabe angezweifelt.Derzeit sind vor dem Verwaltungsgericht Berlin bzw. dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weitere Verfahren hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Ausgleichsabgaben nach der Baumschutzverordnung 2004 anhängig.Mitgliedsunternehmen, die von derartigen Ausgleichsabgaben betroffen sind, sollten im Hinblick auf die schwebenden Gerichtsverfahren Einspruch gegen Fällgenehmigungen mit entsprechenden Auflagen zur Leistung von Ausgleichsabgaben einlegen, um so ihre Rechte bis zum Ausgang der Verfahren wahren zu können.