Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin - Brandenburg hat durch Beschluss vom OVG, Az. 12 S 27.12, 15. Juni 2012, das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, durch geeignete aufsichtsrechtliche Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass die Vorhabenträgerin des Flughafens Berlin Brandenburg das im Planfeststellungsbeschluss für den Tagzeitraum vorgesehene Schallschutzprogramm umsetzt. Eine erneute Verschiebung des Eröffnungstermins des Flughafens hat das OVG Berlin - Brandenburg jedoch abgelehnt.
Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken im näheren Umfeld des neuen Flughafens Berlin - Brandenburg. Gemäß den Lärmschutzauflagen des Planfeststellungsbeschlusses für den Tagzeitraum, der vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2006 bestätigt wurde (Urteil vom 16. März 2006, BVerwG 4 A 1075.04), haben die Anwohner einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich bzw. Einbau von Schallschutzmaßnahmen für den Tagzeitraum. Diese müssen sicherstellen, dass im Rauminnern der Wohngebäude bei geschlossenen Fenstern keine höheren A-bewerteten Maximalpegel als 55 Dezibel auftreten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin - Brandenburg stellt fest, dass die bisher von der Flughafengesellschaft angebotenen Maßnahmen für den Schallschutz hinter diesem allein maßgeblichen Schutzziel zurückbleiben und daher unzureichend sind. Es handelt sich hierbei um die bisher bewilligten Lärmschutzmaßnahmen für 14.000 Wohnungen, die zu gering dimensioniert sind. Dadurch könnten weitere Zusatzkosten für den Schallschutz in Höhe von ca. 250 bis 300 Millionen Euro entstehen. In knapp 2.000 Wohnungen sollen offenbar zu billige und zu gering dimensionierte Schallschutzfenster eingebaut worden sein. Das Land Berlin und das Bundesverkehrsministerium verwiesen dazu auf den von den Gesellschaftern unterstützten Klarstellungsantrag der Flughafengesellschaft, wonach sechs Überschreitungen des Maximalpegel von 55 Dezibel zulässig sein sollten.Soweit die Vorhabenträgerin bei der Planfeststellungsbehörde im April 2012 eine Änderung der Schutzauflage für den Tagzeitraum beantragt hatte, steht dies der Pflicht zur Umsetzung der bisher geltenden Lärmschutzauflagen nicht entgegen. Die Antragsteller sind entgegen der Auffassung des Ministeriums auch nicht verpflichtet, für einen Übergangszeitraum bis zum Jahr 2015 einen herabgesetzten Schallschutz hinzunehmen. Ein solcher ist im Planfeststellungsbeschluss ebenso wenig vorgesehen wie eine etappenweise Umsetzung des geltenden Schallschutzprogramms.Offen gelassen hat das OVG Berlin - Brandenburg allerdings, welche Maßnahmen das Ministerium gegenüber der Flughafengesellschaft ergreift, um dies umzusetzen. Dies steht im Ermessen des Ministeriums.Gleichzeitig hatten die Antragsteller die erneute Verschiebung des für den 17. März 2013 vorgesehenen Eröffnungstermins beantragt. Insoweit blieb der Antrag allerdings erfolglos. Eine Untersagung der Inbetriebnahme des Flughafens wäre angesichts der gravierenden Auswirkungen auf vielfältige öffentliche und private Interessen unverhältnismäßig. Ein Rechtsmittel gegen die im Rahmen vorläufigen Rechtschutzes ergangene Entscheidung besteht nicht. Pressemitteilung OVG Berlin - Brandenburg vom 15. Juli 2012, OVG 12 S 27.12
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