Berlin regelt die Offenlegung der Geschäftsführervergütungen bei Beteiligungen des Landes an privatrechtlichen Unternehmen.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin hat am 23. September 2005 das Gesetz zur Herstellung von Transparenz bei den Vorstandvergütungen der Berliner Anstalten und den Geschäftsführungsvergütungen bei Beteiligung Berlins an privatrechtlichen Unternehmen (Vergütungs- und Transparenzgesetz) verabschiedet. Das Berliner Betriebegesetz sowie die Landeshaushaltsordnung wurden jeweils um eine Regelung ergänzt. Danach muss das Land Berlin künftig bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land Berlin mehrheitlich beteiligt ist, sicherstellen, dass in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen der Beteiligungsgesellschaften die Verpflichtung aufgenommen wird, dass für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Anhang zum Jahresabschluss oder an anderer geeigneter Stelle jeweils einzeln angegeben werden.Zu den Gesamtbezügen werden gezählt die Gehälter, Gewinnbeteiligung, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art. Für die Veröffentlichung von Abfindungen, gewährten Vorschüssen und Krediten sollen die Regelungen den § 285 S. 1 Nr. 9 HBG Anwendung finden. Die auf Veranlassung des Landes Berlin gewählten oder entsandten Mitglieder der Aufsichtsorgane der Unternehmen wirken auf die Einhaltung dieser Verpflichtung hin.Das Gesetz ist seit dem 24. September 2005 in Kraft. Es findet erstmals Anwendung auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr, also für alle Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2006.Der Gesetzestext kann von den Mitgliedsunternehmen im Internet als PDF abgerufen werden. Gesetzestext
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