NOVELLIERUNG DES "KAUFMANN IN DER GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWIRTSCHAFT" AB AUGUST 2006

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Nach derzeitigem Zeitplan tritt zum 1. August 2006 die neue Verordnung über die Ausbildung zum/zur Immobilienkaufmann/-frau in Kraft. Ausbildungsverträge können auf der neuen rechtlichen Grundlage jedoch erst abgeschlossen werden, wenn die neue Verordnung durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt rechtswirksam wird. Nach einer vom GdW und dem Arbeitgeberverband zur Verfügung gestellten Information sind bis dahin Ausbildungsverträge auf der bestehenden gesetzlichen Grundlage abzuschließen. Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. August 2006 beginnen, ist jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit allein die neue Verordnung maßgeblich. Ausbildungsverträge, die bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung geschlossen werden, sollten daher sicherheitshalber mit einer Anpassungsregelung versehen werden. Diese kann z. B. lauten:"Der Ausbildungsvertrag ist nach derzeit geltendem Recht abgeschlossen worden. Sollte sich die gesetzliche Grundlage für die Ausbildung ab dem 01.08.2006 ändern, so vereinbaren die Vertragsparteien, dass dieser Vertrag entsprechend angepasst wird. Der Auszubildende verpflichtet sich insbesondere, entsprechend der in der Umsetzung befindlichen neuen gesetzlichen Grundlage für das dritte Ausbildungsjahr zwei Wahlqualifikationen zu bestimmen. Hat sich der Auszubildende auf Wahlqualifikationen festgelegt, so können diese bis zum Ablauf des zweiten Ausbildungsjahres im Einvernehmen mit dem ausbildenden Unternehmen geändert werden."Auch nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Grundlagen ist eine Verkürzung der Ausbildung von drei auf zwei Jahre nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen möglich.Nach § 7 BBiG kann durch Rechtsverordnung auf Länderebene festgelegt werden, dass eine bestehende berufliche Vorbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet wird, die sich dementsprechend verkürzt. Zudem gilt eine Reihe von Bundesverordnungen fort. Die Verkürzung erfolgt jedoch nur auf Antrag beider Vertragsparteien. Stellen sie den Antrag und liegen die Voraussetzungen der Verordnung vor, muss regelmäßig die Anrechnung erfolgen. Auch ohne Verordnung kann die Ausbildung auf Antrag beider Parteien gemäß § 8 BBiG verkürzt werden, wenn die zuständige Stelle davon ausgeht, dass die Ausbildung in der verkürzten Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann.Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verkürzung regelmäßig das erste Ausbildungsjahr betrifft. Zu bedenken ist jedoch, dass das neue Ausbildungsbild dem Grunde nach von einer dreijährigen Regelausbildung ausgeht. Das Ausbildungsbild hat durch die Neuregelung erheblich an Inhalten und Anforderungen gewonnen. Inwiefern eine Verkürzung der Ausbildung auf zwei Jahre unter diesen Voraussetzungen Sinn macht, sollte von Fall zu Fall sehr genau geprüft werden. Eine Verkürzung ist nur dann möglich, wenn sie auch der Arbeitgeber beantragt.Die BBA Berlin-Brandenburgische Akademie der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft wird am 16. und 17. März 2006 im Hotel Seebad-Casino Rangsdorf eine Zielgruppentagung für Ausbildungsleiter durchführen, die sich schwerpunktmäßig mit den Folgen der Novellierung auseinandersetzen wird. Informationen hierzu erhalten Sie bei Frau Cleemann (Tel. 030-23 08 55-17 bzw.  E-Mail Sabine.cleemann@bba-campus.de).