NOVELLIERUNG DES BUNDESDATENSCHUTZGESETZES

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Kurz vor dem Ende der letzten Legislaturperiode hat die große Koalition Änderungen am Bundesdatenschutzgesetz vorgenommen. Betroffen waren die Bereiche Auftragsdatenverarbeitung und Arbeitnehmerdatenschutz, der Schwerpunkt der Novellierung lag jedoch auf der Regelung zur Nutzung von Daten für Werbung, Markt- und Meinungsforschung und zum Adresshandel. Das Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 14. August 2009 trat im Wesentlichen am 1. September 2009 in Kraft, einzelne Bereiche werden jedoch erst am 1. April 2010 in Kraft treten.Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Betroffene einwilligt oder wenn sie gesetzlich erlaubt ist. Insbesondere für Unternehmen des Werbebereichs und in der Markt- und Meinungsforschung galten bisher besondere, sogenannte "Listenprivilegien". Diese wurden nun eingeschränkt, wobei die Einschränkungen künftig auch für den Adresshandel gelten. Bestimmte Gruppen von Daten dürfen zwar auch weiterhin ohne Einwilligung des Betroffenen zum Zweck der Werbung oder des Adresshandels verarbeitet oder genutzt werden. Eine Neuregelung jedoch wurde für den Fall einer unrechtmäßigen Kenntniserlangung von Daten aufgenommen. Künftig besteht nach § 42 a BDSG eine Informationspflicht, soweit eine nichtöffentliche Stelle feststellt, dass besondere personenbezogene Daten, personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen, Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen, oder personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind. Drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, muss diese Stelle dies den zuständigen Aufsichtsbehörden sowie den Betroffenen unverzüglich mitteilen. Zu den diesbezüglichen Details informieren Sie sich bitte in  § 42 a BDSG. Die Bundesregierung wird nach § 48 BDSG verpflichtet, dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a, und bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29 zu berichten. Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften

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7468E_2009%20BDSG%20-%20Anlage
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