Nach der am 30. März vom Bundeskabinett beschlossenen Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sollen bis zum Jahr 2020 65 Prozent aller Siedlungsabfälle recycelt und 70 Prozent aller Bau- und Abbruchabfälle stofflich verwertet werden. Mit diesem Ziel liegt Deutschland über der durch die EU vorgegebenen Recycling-Quote.
Mit der Novelle wird die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und das bestehende Abfallrecht modernisiert. Die Abfallwirtschaft wird konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling ausgerichtet. Damit soll die Novelle einen energiepolitischen Beitrag zur Fortentwicklung der Kreislaufwirtschaft erbringen, zur Steigerung der Ressourceneffizienz und zum Umwelt- und Klimaschutz beitragen, hieß es aus dem Bundesumweltministerium. Gleichzeitig soll die Aufgabenteilung zwischen Kommunen und Privatwirtschaft in der Entsorgung präzisiert und dadurch Rechts- und Planungssicherheit geschaffen werden. Auf Grundlage einer neuen 5-stufigen Abfallhierarchie werden die Pflichten für die Abfallbesitzer stärker als bisher am Umweltschutz orientiert. Vorrang soll dabei die aus Sicht des Umweltschutzes beste Option haben. Dabei wird dem Recycling eine größere Bedeutung beigemessen als der energetischen Verwertung. Durch eine flexible Ausgestaltung soll dem Anliegen maximaler Ressourceneffizienz deutlich besser Rechnung getragen werden als im bisher geltenden Recht. Ende 2016 soll geprüft werden, ob die Verwertungsquote für Bau- und Abbruchabfälle weiter gesteigert werden kann. Spätestens ab dem Jahr 2015 müssen flächendeckend Bioabfälle sowie Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfälle getrennt gesammelt werden. Die Getrenntsammlungspflicht steht ausdrücklich unter dem Vorbehalt der technischen Möglichkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Um die Kommunen dabei nicht zu überfordern, wird den Verantwortlichen vor Ort ein breiter Entscheidungsspielraum zur Ausgestaltung belassen. Das Kernanliegen der Kommunen, nämlich an der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen kommunaler und privater Entsorgung festzuhalten, wird durch den Entwurf berücksichtigt. Kommunen bleiben umfassend verantwortlich für die Hausmüllentsorgung. Gewerbliche Sammlungen von verwertbaren Haushaltsabfällen sind zukünftig nur zulässig, wenn die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsaufgaben dadurch nicht gefährdet wird. Damit könnte entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom Sommer 2009 zur Papiersammlung) das Monopol der kommunalen Entsorger eingeschränkt und dem Wettbewerb mehr Raum gegeben werden.Darüber hinaus schafft das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz die Rechtsgrundlage für die Einführung einer "einheitlichen Wertstofftonne" spätestens ab dem Jahr 2015. Danach sollen Haushalte künftig Verpackungen und sonstige Abfälle aus den gleichen Materialien, also beispielsweise aus Plastik oder Metall, in einer einheitlichen Wertstofftonne entsorgen können. Damit können die Wertstoffe aus dem Hausmüll erheblich einfacher, in besserer Qualität und in größerer Menge erfasst werden. Die fachlichen Grundlagen für die Einführung dieser Wertstofftonne werden derzeit parallel zur Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in sogenannten "Planspielen" erarbeitet. Die konkreten rechtlichen Regelungen sollen danach in Form einer Verordnung oder gegebenenfalls in einem eigenständigen Gesetz in einem gesonderten Verfahren verabschiedet werden. In diesem Verfahren wird auch die Entscheidung über die Trägerschaft für die Wertstofftonne erfolgen, d.h. die Entscheidung, ob die Wertstofftonne in kommunaler oder privater Trägerschaft sein wird ist noch offen. Der GdW und der BBU hatten sich immer für die Gewährleistung des Qualitätswettbewerbs in der Dienstleistung Abfall- und Wertstoffentsorgung ausgesprochen, denn nur damit lässt sich das Abfallvolumen verringern, die Wertstoffanteile steigern und die Kosten für die Mieter begrenzen.Der Entwurf zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes wird nun dem Bundesrat und danach dem Deutschen Bundestag zugeleitet. Das Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates.
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