Mit gesetzlichen Regelungen zur Stärkung des Nichtraucherschutzes sollen die Nichtraucherinnen und Nichtraucher besser vor den gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen geschützt werden. Nachdem eine bundesgesetzliche Lösung im Dezember 2006 an der fehlenden Kompetenz des Bundes für die Gaststätten gescheitert ist, haben bzw. werden Bund und Länder entsprechende Gesetze in ihrem Verantwortungsbereich erlassen.
BundesrechtAm 1. September 2007 tritt das Bundesgesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit in Kraft. Dann gilt ein Rauchverbot in den Einrichtungen des Bundes sowie in allen öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Bahnhöfen. Zudem ist der Kauf und der Konsum von Tabakwaren erst ab einem Alter von 18 Jahren erlaubt. Arbeitsrechtlich bleibt es weiterhin nur bei der Empfehlung für Arbeitgeber, ein allgemeines oder beschränktes Rauchverbot in Arbeitsstätten auszusprechen.LandesrechtDer Gesetzentwurf für Berlin liegt derzeit dem Abgeordnetenhaus vor. Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Im Entwurf gilt ein Rauchverbot für folgende Bereiche: das Abgeordnetenhaus, die Berliner Verwaltung, Gerichte, Gesundheits-, Sport-, Kultur- und Bildungseinrichtungen, Heime sowie Gaststätten und Diskotheken. In Berliner Schulen und Kindertagesstätten besteht bereits seit mehreren Jahren Rauchverbot.Die Rauchverbote beziehen sich generell – ob Bundes- oder Berliner Landesgesetz – auf Gebäude bzw. vollständig umschlossene Räume, gelten also nicht im Freien. Abweichend vom grundsätzlichen Rauchverbot gibt es in Einzelfällen Ausnahmen davon. Zuwiderhandlungen gegen das Rauchverbot werden ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bestraft. Damit sich die Bürgerinnen und Bürger und insbesondere die Gastwirte in Berlin auf die neuen Regelungen einstellen können, ist für die Bußgeldvorschrift eine sechsmonatige Übergangsfrist vorgesehen. Informationen zu den Gesetzen, zur Raucherentwöhnung und FAQs unter http://www.berlin.de/qualmfrei.