NEUES RUNDSCHREIBEN DER SENATSVERWALTUNG FÜR INTEGRATION, ARBEIT UND SOZIALES ZUM SGB XII

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Im Amtsblatt für Berlin Nr. 3 vom 22. Januar 2010 wurde das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales vom 7. Januar 2010 zum Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) veröffentlicht. Das Rundschreiben beinhaltet die Bekanntmachung der Änderungen der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII. Diese Änderungen sind zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten. Hervorzuheben ist die Änderung zu Nr. 3 Abs. 4, nach der einmalige Einnahmen (für Betriebskostenguthaben gilt Nr. 3.1 Abs. 3 AV-Wohnen) regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und vom Zuflussmonat an als Einkommen anzurechnen sind. Der angemessene Zeitraum ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles festzusetzen und auf höchstens zwölf Monate zu begrenzen. Darüber hinaus wurde in Nr. 4 Abs. 2 neu geregelt, dass in den Fällen, in denen Kindergeld für mehrere Kinder gezahlt wird, dieses jedem Kind zunächst in derjenigen Höhe als Einkommen zugerechnet wird, in der es laut Gesetz den Kindergeldanspruch auslöst. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf eines Kindes, so wird der Überschuss kopfteilig auf die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt. Die weiteren Einzelheiten können dem als Download beigefügten Rundschreiben entnommen werden. Download des Rundschreibens

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